Rz. 68

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage bestehen häufig große Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Teilungsplan. Es werden daher häufig zahlreiche Hilfsanträge gestellt. Nur bei verschiedenen Streitgegenständen sind die Werte, gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag zu addieren, wenn das Gericht auch über den Hilfsantrag entscheidet.[81]

 

Rz. 69

Bei einer Erbauseinandersetzungsklage wird nur ausnahmsweise von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen sein. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, sind in der Regel gemäß § 45 Abs. 4 GKG Haupt- und Hilfsanspruch zusammenzurechnen, da das Ergebnis grundsätzlich auch eine Entscheidung über den Hilfsanspruch beinhaltet.[82] Das Interesse des Klägers, mithin sein Auseinandersetzungsguthaben, ist für den Streitwert maßgebend und nicht etwa der ganze Nachlass – wie die frühere Rechtsprechung annahm.[83]

 

Rz. 70

Hat der Beklagte die Erbauseinandersetzungsklage durch sein hinhaltendes vorprozessuales Verhalten erforderlich gemacht und erklärt im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis, führt dies gleichwohl zur Kostentragung durch den/die Beklagten.[84]

[81] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 107.
[82] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 107 ff.
[83] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, § 19 Rn 54 m.w.N., z.B. BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3 = EzFamR ZPO § 3 Nr. 44 u.a.
[84] OLG Koblenz OLGR 2009, 154.

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