Rz. 68
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage bestehen häufig große Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Teilungsplan. Es werden daher häufig zahlreiche Hilfsanträge gestellt. Nur bei verschiedenen Streitgegenständen sind die Werte, gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag zu addieren, wenn das Gericht auch über den Hilfsantrag entscheidet.[81]
Rz. 69
Bei einer Erbauseinandersetzungsklage wird nur ausnahmsweise von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen sein. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, sind in der Regel gemäß § 45 Abs. 4 GKG Haupt- und Hilfsanspruch zusammenzurechnen, da das Ergebnis grundsätzlich auch eine Entscheidung über den Hilfsanspruch beinhaltet.[82] Das Interesse des Klägers, mithin sein Auseinandersetzungsguthaben, ist für den Streitwert maßgebend und nicht etwa der ganze Nachlass – wie die frühere Rechtsprechung annahm.[83]
Rz. 70
Hat der Beklagte die Erbauseinandersetzungsklage durch sein hinhaltendes vorprozessuales Verhalten erforderlich gemacht und erklärt im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis, führt dies gleichwohl zur Kostentragung durch den/die Beklagten.[84]
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