Rz. 100
Da die wirksame Rechtssicherung bei dinglichen Grundstücksrechten an einen – wie auch immer gearteten – Grundbucheintrag geknüpft ist, hat die Rechtsprechung das Institut des Rechtshängigkeitsvermerks – also einen Grundbucheintrag – entwickelt, um die vorläufige Sicherung eines dinglich Berechtigten – in der Praxis fast immer des Eigentümers – zu erzielen.[127] Der BGH verlangt dafür neuerdings eine einstweilige Verfügung.[128]
Die formalen Eintragungsvoraussetzungen nach bisheriger Rechtsprechung (Oberlandesgerichte) und herrschender Meinung sind:
1. | Nachweis der Rechtshängigkeit
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2. | Eintragungsantrag, § 13 GBO[129] |
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz kennt in § 113 Abs. 3 S. 2 und in § 116 Abs. 2 den Rechtshängigkeitsvermerk, ebenso das Grundbuchbereinigungsgesetz in § 8 Abs. 4.[130]
Rz. 101
Die Vergütung hat daher, gemäß Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, nach RVG zu erfolgen, hier nach Nr. 3100 ff. VV RVG. Einschlägig ist eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG, da lediglich ein Antrag gestellt wird.[131]
Rz. 102
Der Geschäftswert für die Eintragungsgebühren liegt bei 15 bis 20 % des Hauptsachestreitwerts.[132]
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