Rz. 134

Für Verfahren über den Antrag auf Erteilung von Erbscheinen und anderen Zeugnissen des Nachlassgerichts entstehen im erstinstanzlichen Verfahren Gebühren nach Nr. 12210–12212 KV. Nach Vorbem. 1.2.2 Abs. 1 KV gilt dieser Abschnitt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung

1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch i.V.m. § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und
4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.

 

Rz. 135

Gemäß Abs. 2 der Vorbem. 1.2.2 KV gilt dieser Abschnitt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abs. 2 erhoben.

Gemäß Abs. 3 der Vorbem. 1.2.2 KV sind Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Darüber hinaus gelten Nr. 12210–12212 KV auch für die Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht, d.h. für die Erteilung und Kraftloserklärung von Hoffolgezeugnissen nach der HöfeO. Es fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr an und Tabelle B, gemäß § 34 GNotKG, gilt.

 

Rz. 136

Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren ab, jedoch nicht die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung. Die Art des erteilten Erbscheins (z.B. gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein, gegenständlich beschränkter Erbschein) ist unerheblich.

Hingegen stellt die Erteilung eines Erbscheins oder Zeugnisses nach verschiedenen Erblassern getrennte Verfahren dar, so dass die Gebühren der Nr. 12210 ff. KV jeweils gesondert entstehen, auch wenn ein Sammelerbschein erteilt wird.[150]

Abzustellen ist dabei auf den Nachlasswert des jeweiligen Erblassers.[151]

[150] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 70a m.w.N.
[151] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 70a m.w.N.

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