Rz. 143

Gemäß § 342 Abs. 2 FamFG sind Teilungssachen

die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
Verfahren, betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
 

Rz. 144

Die Regelungen in Nr. 12510–12512 KV (a.F.) wurden aufgehoben.[156]

[156] Infolge des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1800) wurden die Nrn. 12510–12512 KV (a.F.) unmittelbar nach Inkrafttreten des GNotKG wieder hinfällig und daher mit Wirkung vom 1.9.2013 aufgehoben. An ihrer Stelle wurden die Nrn. 23900–23903 KV für die Notargebühren eingefügt – vgl. Art. 44 Nr. 2 Ziff. 9 Buchst. f des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl I 2013, 2586, 2710).

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