Rz. 143
Gemäß § 342 Abs. 2 FamFG sind Teilungssachen
▪ | die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und |
▪ | Verfahren, betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. |
Rz. 144
Die Regelungen in Nr. 12510–12512 KV (a.F.) wurden aufgehoben.[156]
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