Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 159
Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wird vom zuständigen Gericht freilich nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Klage (oder Verteidigung gegen die Klage) Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 ZPO. Ist das nicht der Fall, wird die Prozessführung von der Landeskasse nicht finanziert. Damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann, ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Es empfiehlt sich, eine Klageschrift vorzubereiten und diese mit "Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe und Klage" zu betiteln. Darin ist der beabsichtigte Klageantrag zeitlich nachzuordnen:
Zitat
"Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen."
Rz. 160
Weil das Erheben einer Klage nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann, wäre es ungenau, die Klage "für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe" zu erheben. Dies würde das Gericht eventuell dazu zwingen, die anwaltliche Erklärung auszulegen. Der Rechtsanwalt sollte vermeiden, dass seine Erklärungen durch das Prozessgericht ausgelegt werden müssen.
Wichtiger Praxistipp
Von den Ausführungen zur Sache (beabsichtigten Klage/zum Klageentwurf) sind etwaige Ausführungen oder Erläuterungen zur Bedürftigkeit (d.h. zu den subjektiven Voraussetzungen, die in das vom Gericht gesondert zu führende PKH-Heft gehören) durch gesonderte Schriftsätze zu trennen, weil solche ohne Zustimmung – wie die Erklärung des Mandanten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO – seitens des Gerichts dem Gegner nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Diese unterliegen als höchstpersönliche Daten besonderem Schutz.
Rz. 161
Gegen einen ablehnenden Gerichtsbeschluss oder eine zu hohe Ratenzahlungsanordnung ist die sofortige Beschwerde innerhalb eines Monats möglich, § 127 Abs. 2 ZPO. Dasselbe gilt, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe deutlich verzögert. Lehnt das Gericht wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten ab, kann sich der Antragsteller nur beschweren, wenn der Gegenstandswert über 600,00 EUR liegt, mithin die Hauptsache berufungsfähig wäre.