Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 2
Zunächst sind beim Forderungseinzug die Voraussetzungen des § 43d BRAO, nämlich die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen zu beachten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betreffen Inkassodienstleistungen
Zitat
"den Einzug fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird".
Rz. 3
Der Rechtsanwalt, der diese Dienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson (jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht) erhebt, mit der ersten Geltendmachung nachstehende Informationen klar und verständlich übermitteln, § 43d Abs. 1 S. 1 BRAO:
1. |
den Namen oder die Firma seines Auftraggebers, sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden, |
2. |
den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, |
3. |
wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, |
4. |
wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, |
5. |
wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, |
6. |
wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, |
7. |
wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können, |
8. |
die Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer. |
Rz. 4
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt einer Privatperson weitere Informationen unverzüglich in Textform darzutun, nämlich den Namen/die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Rz. 5
Bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen greift ein neuer Gebührentatbestand mit reduziertem Rahmen und neuem Schwellenwert ein. Nach Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG gilt:
Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.
Somit gilt bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen ein Gebührenrahmen für die Geschäftsgebühr von 0,5 bis 1,3. Ein einfacher Fall (Gebührensatz von 0,5) liegt vor, wenn die Forderung innerhalb der in einer ersten Zahlungsaufforderung gesetzten Frist vollständig beglichen oder sogleich eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird, die dann vereinbarungsgemäß erfüllt wird. Eine höhere Gebühr als 0,9 kann nur verlangt werden, wenn die Sache besonders umfangreich oder schwierig war. Vergleichsmaßstab soll dabei die durchschnittliche Inkassodienstleistung sein. Wurde die Forderung bestritten, gilt für die Geschäftsgebühr der übliche Rahmen nach Anm. Abs. 1 von 0,5 bis 2,5 mit einem Schwellenwert von 1,3.
Rz. 6
Gemäß § 13 Abs. 2 RVG gilt nunmehr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, welche eine unbestrittene Forderung betrifft, eine zusätzliche Wertstufe, um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG für Forderungen bis 50 EUR deutlich zu verringern. Die volle Gebühr (1,0) beträgt abweichend von § 13 Abs. 1 RVG lediglich 30,00 EUR (anstelle von 49,00 EUR).