Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 69
Zugängliche Informationsquellen sollten, soweit sich daraus relevante Auskünfte ergeben können, in Anspruch genommen werden.
Rz. 70
Beim Amtsgericht wird das Handelsregister, das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie das Vereinsregister geführt. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit, in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 12, 12a GBO (berechtigtes, auch wirtschaftliches Interesse, das sich darauf gründet, dass in Bezug auf das im Grundbuch Verlautbarte rechtliches Handeln beabsichtigt ist) vorliegen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig.
Rz. 71
Bisweilen erscheint fraglich, ob eine Verfolgung des Anspruchs bzw. später eine etwaige Prozessführung überhaupt finanziell sinnvoll ist, weil zu befürchten ist, dass gegen den Schuldner am Ende nicht mit Erfolg zwangsvollstreckt werden kann. In einem solchen Fall sollten zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ermittelt werden. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO (ansässig beim Amtsgericht) führt gemäß § 882b ZPO ein Schuldnerverzeichnis u.a. der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben haben oder gegen welche die Haft gemäß § 802g ZPO angeordnet ist. Wird in einem Insolvenzverfahren der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen, so wird dies ebenfalls im Schuldnerverzeichnis vermerkt.
Rz. 72
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, erhält eine Auskunft oder Einblick in dieses Schuldnerverzeichnis, § 882f ZPO. Einzelauskunft erhält derjenige, der darlegen kann, dass die Auskunft zum Zweck der Zwangsvollstreckung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten wegen der Prüfung der wirtschaftlichen Zulässigkeit, zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Eine weitergehende Glaubhaftmachung wird nicht verlangt. Auch ist ein Nachweis, z.B. in Form eines Vollstreckungstitels, nicht erforderlich.
Rz. 73
Mit einer Recherche unter:
www.insolvenzbekanntmachungen.de
lässt sich prüfen, ob eine Firma zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat.
Ferner bietet u.a. die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Auskünfte zu natürlichen Personen über nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Geschäften sowie Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen an. Die SCHUFA erhält ihre Informationen vor allem von angeschlossenen Kreditinstituten, die sich ihrerseits dazu von ihren Kunden ermächtigen lassen. Dazu müssen die Kunden eine Einwilligungserklärung unterschreiben, die sog. SCHUFA-Klausel.
Rz. 74
Handels- und Wirtschaftsauskunfteien speichern Daten von Personen und Betrieben, um diese auf Anfrage an Dritte zu übermitteln, § 29 BDSG. Auskunfteien erhalten nur einen Teil der Daten von ihren Kunden, hauptsächlich ermitteln sie diese selbst. Sie sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Dazu gehören: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Angaben zum Einkommen und Vermögen (z.B. Beruf, Arbeitgeber, Umsatz, Grundeigentum, Bankverbindung, Zahlungsweise, Schulden) und etwaige Hinweise auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf das Vorliegen anderer sog. "harter Negativmerkmale" wie Zwangsvollstreckungen und Insolvenzverfahren. Diese Daten stammen meist aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. Telefon- und Adressbüchern, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und anderen Publikationen über Insolvenzen, Betriebsgründungen und Geschäftsberichte, oder aus öffentlichen Registern, wie dem Handelsregister, dem Vereinsregister, dem Schuldnerverzeichnis oder dem Melderegister. Daneben werden aber auch Betroffene, Geschäftspartner und mitunter Nachbarn befragt.
Rz. 75
Eine Auskunftserteilung darf nur erfolgen, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse plausibel darlegt, § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Außerdem darf der Betroffene, über welchen Daten gesammelt worden sind, kein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Informationen nicht weitergegeben werden, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Die Auskunfteien melden regelmäßig ihren Kunden über einen bestimmten Zeitraum neu hinzukommende Daten nach, wenn davon auszugehen ist, dass das berechtigte Interesse am Erhalt dieser Daten fortbesteht und dies gewünscht wird.