Rz. 154

Der Umbauwillige soll nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555c Abs. 2 BGB auf die Form und die Frist des Härteeinwandes nach § 555d Abs. 3 S. 1 BGB hinweisen. Dies soll gemäß § 555c Abs. 2 BGB in der Ankündigung der baulichen Veränderung geschehen. Daraus ergibt sich, dass sie denselben Anforderungen an Frist und Form unterliegt. Die Hinweispflicht hat inhaltlich allerdings nur begrenzten Umfang. Seiner Pflicht genügt der Umbauwillige bereits durch Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Nähere Auskünfte muss der Umbauwillige nicht geben; er sollte es auch nicht, um nicht mit den Folgen eines fehlerhaften Hinweises konfrontiert zu werden.

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