Rz. 176

Nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 4 S. 1 BGB sind hinsichtlich der Duldungspflicht nur solche Härtegründe zu berücksichtigen, die der Drittnutzer gemäß § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 3 S. 1 BGB in Textform bis zum Ablauf des Monats mitteilt, der auf die Ankündigung der baulichen Veränderung folgt. Sind Umstände, die hinsichtlich der Duldungspflicht eine Härte begründen, nicht mit dem oben dargelegten Mindestinhalt mitgeteilt, können sie in einem Rechtsstreit über die Duldung nicht mehr vorgetragen werden.

 

Rz. 177

 

Praxistipp

Bei einer Mehrheit von Empfängern eine Ankündigung ist jeder Mieter gesondert zu betrachten. Dies gilt sowohl für den Zugang der Ankündigung als auch für die Mitteilungsfrist. Es kann also sein, dass einer gemäß § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 4 S. 1 BGB mit Härtegründen präkludiert ist, der andere nicht. Die rechtzeitige Mitteilung eines Drittnutzers kommt dem anderen nicht zugute.

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