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Im Ergebnis ist somit eine Abwägung vorzunehmen, ob die Vorteile der baulichen Veränderung die damit für den einzelnen Wohnungseigentümer verbundenen Nachteile wenigstens soweit aufwiegen, dass er nicht unbillig benachteiligt erscheint. Im konkreten Fall ist also zu fragen, ob etwa die Erhöhung des Wohnwertes durch den Aufzug die damit verbundenen Immissionen aufwiegen. Hierbei lassen die Materialien die Frage offen, ob ein objektiver oder ein subjektiver Maßstab anzulegen ist. Beide Betrachtungsweisen können zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Stellt man auf die jeweiligen Miteigentümer mit ihren individuellen Besonderheiten ab, könnte ein ansonsten nicht zu beanstandender Beschluss aufgrund besonderer persönlicher Merkmale eines Miteigentümers anfechtbar sein. So bringt etwa ein Kinderspielplatz oder ein Schwimmbecken einem kinderlosen Miteigentümer oder einem Nichtschwimmer naturgemäß keinen Nutzen, so dass den Nachteilen beispielsweise in Form von Immissionen keine Vorteile entgegenstehen. Gegen eine streng subjektive Betrachtung spricht auch die Parallelwertung bei der Zulässigkeit von Nutzungen, die von der Gemeinschaftsordnung abweichen. Hier wird ebenfalls auf eine typisierende Betrachtung abgestellt. Umgekehrt sind jedenfalls solche Besonderheiten zu berücksichtigen, die auf der Beschaffenheit des Sondereigentums beruhen. Es kann bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Sondereigentum sich näher an einer Immissionsquelle befindet oder dass der Erdgeschossbewohner keinen den Miteigentümern vergleichbaren Nutzen aus einem Aufzug ziehen kann. Abzustellen ist daher auf eine typisierende Betrachtung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sondereigentums.

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