Rz. 19

Im Ergebnis werden Beschlussanträge auf der ersten Stufe, der Gestattung dem Grunde nach, erheblich erleichtert. Der Beschlussantrag muss gewissermaßen nur noch das Ziel, die Durchführung einer bestimmten baulichen Veränderung, aufzeigen. An der Bestimmtheit wird es künftig nur noch fehlen, wenn überhaupt nicht mehr erkennbar ist, welche Maßnahme der Antragsteller begehrt. Es muss also die Maßnahme (z.B. Anbau eines oder mehrerer Balkone) und der Ort der Veränderung erkennbar sein. Die Einzelheiten, etwa Ort, Größe, Konstruktion, Material und Farbe können dem Beschluss über die Ausführung der baulichen Veränderung überlassen werden.

 

Rz. 20

 

Praxistipp

Die vom Gesetzgeber gewährte Erleichterung beim Antrag auf Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung ist nicht zwingend. Der umbauwillige Wohnungseigentümer kann nach wie vor "Ob" und "Wie" in einem Antrag zusammenfassen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein Anspruch auf eine konkrete Beschlussfassung besteht. Denn dann spart der Antragsteller die Zeit bis zu einer Beschlussfassung über die Ausführung und u.U. auch eine zweite Anfechtungsklage.

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