1. Regelungstechnik und Umfang der Duldungspflicht

 

Rz. 161

§ 15 Nr. 2 WEG verweist nicht auf § 555d Abs. 1 BGB, worin die Duldungspflicht des Mieters normiert ist. Diese Verweisung wäre auch überflüssig. Denn die Duldungspflicht ist schon in § 15 Halbs. 1 WEG angeordnet. Aus der wort- und inhaltsgleichen Gesetzesfassung ("hat … zu dulden") geht hervor, dass sich der Umfang der Duldungspflichten bei Mieter und Drittnutzer nicht unterscheiden soll. Wie im Mietrecht ist der Drittnutzer aus § 15 Halbs. 1 WEG nur zur Duldung, nicht aber zur Mitwirkung verpflichtet.[102] Erfordert die Durchführung der Arbeiten etwa das Umstellen von Möbeln, den Abbau von mieterseits eingebrachten Einrichtungen o.ä., muss er dabei nicht mithelfen.[103] Wie im Mietrecht hat der Drittnutzer neben den eigentlichen Arbeiten auch Vorbereitungen wie die Aufstellung von Gerüsten, die Lagerung von Werkstoffen und die Abdeckung von Bauteilen durch Schutzplanen etc., zu dulden auch wenn sie den zulässigen Gebrauch beeinträchtigen.[104] Dabei sind Maßnahmen jedes Urhebers einer baulichen Veränderung, unabhängig vom Mietverhältnis, ferner solche seiner Erfüllungsgehilfen hinzunehmen. Wie oben ausgeführt, umfasst dies Duldung von baulichen Veränderungen sowohl in exklusiv genutzten wie auch in gemeinschaftlichen Bereichen. Wie im Mietrecht sind allerdings Beeinträchtigungen, die nicht der Durchführung der Arbeiten dienen, sondern nur anlässlich der baulichen Veränderung auftreten (etwa lauter Radiolärm der Bauhandwerker) nicht von der Duldungspflicht nach § 15 Halbs. 1 BGB umfasst. Zu alledem kann auf die Kommentierungen zu § 555d Abs. 1 BGB verwiesen werden

[102] Vgl. LG Berlin v. 24.6.2014 – 63 S 373/13, IMR 2014, 461; LG Berlin v. 17.2.2016 – 65 S 301/15, WuM 2016, 282 (284); Lützenkirchen/Dickersbach, § 555d Rn 22; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn 17; Oppermann/Steege, WuM 2017, 361 (366 f.).
[103] Vgl. Oppermann/Steege, WuM 2017, 361 (367).
[104] Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn 24.

2. Unterschiede zum Mietrecht

 

Rz. 162

Unterschiede zum Mietrecht ergeben sich aus der weiteren Fassung der duldungspflichtigen Arbeiten, da der Mieter nur Modernisierungen dulden muss. Im Mietrecht nicht von § 555d Abs. 1 BGB erfasst sind etwa Umgestaltungen der Mietsache wie die Schaffung zusätzlicher (nicht Wohnzwecken dienender) Räume und Verbesserungen, die über eine Modernisierung hinausgehen. Derartige Einschränkungen gelten nach § 15 Halbs. 1 WEG nicht, da der Begriff der baulichen Veränderung über denjenigen der Modernisierung hinausgeht und jegliche Maßnahmen umfasst, die über Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen.

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