a) Allgemeines

 

Rz. 4

Die Erbengemeinschaft ist – anders als andere Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Personengesellschaft) – auf ihre Auseinandersetzung angelegt. Ihr Hauptzweck besteht als Liquidationsgemeinschaft in der Abwicklung des Nachlasses,[1] sie ist daher weder rechts- noch parteifähig.[2]

 

Rz. 5

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist die Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben und umfasst den kausalen Auseinandersetzungsvertrag und die jeweiligen dinglichen Verfügungen, welche die unmittelbaren Übertragungen der einzelnen Nachlassgegenstände bewirken.[3]

 

Rz. 6

Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2040 Abs. 1 BGB. Sie ist aber soweit ausgeschlossen, als die Erbteile der Miterben noch nicht feststehen, etwa bei zu erwartender Geburt eines Miterben, § 2043 Abs. 1 BGB, oder wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen hat (wobei dies (nur) bis zu 30 Jahre zulässig ist), § 2044 BGB.

[1] Bredemeyer/Tews, ZEV 2012, 352.
[3] Keim, RNotZ 2003, 375, 377.

b) Einvernehmliche Auseinandersetzung unter den Miterben

aa) Zivilrecht

 

Rz. 7

Die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung nach den §§ 2042 ff. BGB finden nur und soweit Anwendung, wie der Erblasser keine Regelungen dazu getroffen hat und sich die Miterben im Rahmen ihrer vertraglichen Dispositionsfreiheit nicht auseinandersetzen (können). Ein Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Sind Nachlassimmobilien betroffen, bedarf er der notariellen Form, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Die Miterben können die Auseinandersetzung auf einzelne Gegenstände beschränken oder eine personelle Auseinandersetzung, insbesondere durch Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft, bewirken.

bb) Sachliche (Teil-)Erbauseinanderersetzung

 

Rz. 8

Die sachliche (Teil-)Erbauseinandersetzung betrifft (nur) die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen Miterben. Der Nachlassgegenstand wird vom Gesamthandseigentum in das Alleineigentum eines Miterben bzw. in das Miteigentum mehrerer Miterben überführt; am übrigen Nachlass besteht die Erbengemeinschaft personell unverändert fort. Bei einer sachlichen Teilerbauseinandersetzung können auch einzelne Nachlassgegenstände zunächst von der Erbengemeinschaft veräußert und im Anschluss kann der Erlös auf die Miterben verteilt werden.

cc) Persönliche (Teil-)Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung

 

Rz. 9

Gemäß § 2033 Abs. 1 BGB steht es jedem Miterben frei, im Wege der Erbteilsübertragung seinen gesamten (gesamthänderisch gebundenen) Anteil an dem Nachlass auf Miterben oder Dritte zu übertragen. Auf das Veräußerungsgeschäft finden die Vorschriften über den Erbschaftskauf gem. §§ 2371 ff. BGB Anwendung.[4] Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung wird auf die Ausführungen in Rdn 28 f.> verwiesen.

[4] Palandt/Weidlich, § 2033 BGB Rn 9.

dd) Persönliche (Teil-)Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

 

Rz. 10

Die Rechtsprechung lässt als Form der personellen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft auch die sog. (formfreie) Abschichtung zu.[5] Der Erbteil des Ausgeschiedenen wächst den verbleibenden Miterben von Gesetzes wegen analog § 738 BGB an. Die Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Einer Beurkundungspflicht des § 311b Abs. 1 BGB unterliegt die Abfindungsvereinbarung nur, wenn Gegenstand der Abfindung Grundvermögen ist. Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung siehe Rdn 30>.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?