1. Allgemeines
Rz. 86
Begünstigt gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen oder mehrere Miterben. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird, § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich, § 3 Nr. 3 S. 3 GrEStG.
2. Miterben
Rz. 87
Miterben im Sinne der Regelung sind alle erbfähigen Personen im Sinne des § 1923 BGB, d.h. neben den natürlichen auch die juristischen Personen. Auch Personengesellschaften (z.B. GbR und OHG) können Miterben im Sinne des § 3 Nr. 3 GrEStG sein, weil eine Gesamthand grunderwerbsteuerlich als selbstständige Rechtsträgerin behandelt wird. Verstirbt ein Miterbe i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG vor der Auseinandersetzung des Nachlassgrundstücks, sind auch dessen Erben Miterben i.S.d. Regelung und damit von der Steuerbefreiung erfasst. Gleiches gilt vor Teilung für den Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls.
Rz. 88
Hat ein Miterbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, findet § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG keine Anwendung. Miterbe im Sinne der Regelung ist derjenige, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB.
Rz. 89
Derjenige, der im Rahmen eines Erbteilkaufs im Sinne der §§ 2371 ff. BGB (zur Steuerbarkeit siehe Rdn 36>) einen Erbteil erwirbt, wird nicht Miterbe und kann daher die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG beim Erwerb eines Nachlassgrundstücks im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht in Anspruch nehmen. Gleiches gilt bei Schenkung eines Erbteils an einen Nichterben.
Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil im Ganzen auf einen anderen Miterben oder einen Dritten, endet damit seine Miterbenstellung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG.
3. Überlebender Ehegatte/Lebenspartner
Rz. 90
Grundstückserwerbe des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners sind gem. § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG steuerfrei, wenn er mit den Erben seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat (Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB) oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Im letzteren Fall beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser auf den Zugewinnausgleich im Todesfall bezogenen Regelungen auf die güterrechtliche Lösung im Sinne des § 1371 Abs. 2 BGB. Erfolgt hingegen der Zugewinnausgleich des Ehegatten/Lebenspartners im Wege der erbrechtlichen Lösung, § 1371 Abs. 1 BGB, ist der Erwerb eines Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten zur Teilung des Nachlasses nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Miterbe seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, greift bereits die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG.
4. Ehegatten/Lebenspartner eines Miterben
Rz. 91
Steuerfrei können auch Ehegatten oder Lebenspartner eines Miterben ein zum Nachlass gehöriges Grundstück zur Teilung des Nachlasses erwerben. § 3 Nr. 3 S. 3 GrEStG stellt diese den Miterben gleich. Von der Regelung auch erfasst sind die Ehegatten/Lebenspartner von Erben der Miterben, sofern der Nachlass zum Zeitpunkt des Versterbens eines Miterben noch nicht geteilt ist.
Verlobte und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden von § 3 Nr. 3 S. 3 GrEStG nicht erfasst.