Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 189
Berät oder vertritt der Rechtsanwalt einen Arbeitgeber, kann dieser die Aufwendungen für den Rechtsanwalt als betriebliche Kosten von den Einkünften absetzen.
Rz. 190
Berät oder vertritt der Rechtsanwalt einen Arbeitnehmer, ist fraglich, ob die Aufwendungen für den Rechtsanwalt als Werbungskosten bei der Steuererklärung mit in Ansatz gebracht werden können. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Rz. 191
Der Bundesminister der Finanzen hatte mit Schreiben vom 20.11.1997 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Rechtsberatungs-, Prozess- und ähnliche Kosten, die im Zusammenhang mit Rentenansprüchen aufgewendet worden sind, als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten setze danach stets voraus, dass die Aufwendungen wirtschaftlich mit dem Erzielen von Einkünften in Zusammenhang stehen. Beim typischen arbeitsrechtlichen Mandat, der Kündigungsschutzklage, wird man diese Voraussetzung bejahen müssen. Auch bei Entgeltzahlungsklagen oder Zeugnisstreitigkeiten ist die Einkommenserzielungsabsicht regelmäßig nicht zweifelhaft.
Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.
Rz. 192
Der Abzug soll in voller Höhe möglich sein. Dies gilt auch, wenn die Rentenleistungen nur teilweise zur Einkommensteuer herangezogen werden. Danach dürfte dem Abzug der Anwaltskosten als Werbungskosten die (evtl.) Steuerbegünstigung der Abfindung, zumal diese Fünftelregelung nur auf Antrag gewährt wird, nicht entgegenstehen. Zudem ist bei der Kündigungsschutzklage das Verfahren darauf gerichtet, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz – und damit seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit – zu erhalten. Dafür bezahlt er den Rechtsanwalt.
Rz. 193
Das häufige Ergebnis, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, ändert nichts daran, dass die Aufwendungen dem (weiteren) Erzielen von Einkünften dienten. Zudem sind die Kosten in dem Kalenderjahr geltend zu machen, in dem sie entstehen. Bei Vorschusszahlungen des Mandanten oder bei Berufungsverfahren steht am Ende des Kalenderjahres häufig nicht fest, ob das Verfahren mit einer Abfindungszahlung endet.
Rz. 194
Beiträge für Rechtsschutzversicherungen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden, wenn berufliche Risiken abgedeckt sind. Die Finanzverwaltung will aber nur den Anteil der Prämien berücksichtigen, der auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt (ungefähr ein Drittel). Dieser Anteil müsse durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden.
Rz. 195
Fraglich ist, ob Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung als Werbungskosten in Ansatz bringen können, wenn sie in der Vergangenheit die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung nicht als Werbungskosten in Ansatz gebracht haben, den Rechtsanwalt in dem steuerrechtlich relevanten Jahr zunächst selbst bezahlt haben und erst im Folgejahr die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung erstattet bekommen.
Rz. 196
Werbungskosten kommen nur insoweit in Betracht, wie der Arbeitnehmer tatsächlich mit entsprechenden Kosten belastet war. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen hat, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.