Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 4
Eigentlich hat das arbeitsrechtliche Mandat aus der Sicht des Rechtsanwaltes nichts damit zu tun, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat. Die Vertragsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die eine Seite. Ob und in welchem Umfang der Mandant von den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit durch eine Rechtsschutzversicherung freizustellen ist, ist eine andere versicherungsvertragsrechtliche Sache. Da es gegenwärtig keine einheitlichen genehmigungsbedürftigen Versicherungsbedingungen mehr gibt und die vereinbarten Versicherungsbedingungen sich oft aus dem Versicherungsschein nicht ersehen lassen, kann der Anwalt auch nicht sicher voraussehen, in welchem Umfang die Versicherung eintrittspflichtig ist.
Rz. 5
In der täglichen Praxis korrespondiert der Rechtsanwalt mit der Rechtsschutzversicherung häufig direkt und erhält von dort auch seine Vergütung. Vieles wird in der Praxis anders gehandhabt, als die rechtlichen Regeln es eigentlich vorsehen. Das Regulierungsverhalten ist oft abhängig von der Vertragsdauer, dem Schadensverlauf, vom Versicherungsbestand des Mandanten oder davon, ob der Rechtsanwalt bereit ist, mit der Rechtsschutzversicherung generelle Absprachen zu treffen. Nur im Konfliktfall ist die Rechtslage von Interesse.
Rz. 6
Streitig ist zunächst, ob die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG ist. Die Entscheidung dieser Frage hat für den Einzelfall erhebliche Bedeutung. In der Gesamtheit der rechtsschutzversicherten Mandate gleichen sich die Folgen der unterschiedlichen Auffassungen aus.
Rz. 7
Wenn man die Auffassung vertritt, der Rechtsanwalt schulde aufgrund des erteilten Mandates auch die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, wird man keine Gelegenheit haben, die Vorschriften zur Erstberatungsgebühr oder zur Beratung (§ 34 RVG) zugunsten von rechtsschutzversicherten Mandanten anzuwenden. Dann richtet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes nämlich immer nach Nr. 2300 VV, weil der Rechtsanwalt die versicherungsrechtlichen Folgen seiner arbeitsrechtlichen Beratung mit der Rechtsschutzversicherung für seinen Mandanten regelt und daher eine Geschäftsgebühr entsteht.
Rz. 8
Wenn man dagegen die Auffassung vertritt, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung stelle eine gesonderte Angelegenheit dar, ist dem Anwalt dringend zu raten, dies dem Mandanten auch unaufgefordert zu sagen und darauf hinzuweisen, dass er diese Tätigkeit des Rechtsanwaltes selbst zu zahlen hat, wenn er sie gesondert abrechnen will.
Ein rechtsschutzversicherter Mandant soll nach älterer Auffassung davon ausgehen können, dass die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Gebühren von der Rechtsschutzversicherung im vollen Umfang getragen werden. Diese Aussage ist mittlerweile wegen der häufig vereinbarten Selbstbeteiligungen falsch. Auch die Regelungen zum Kostenschutz bei mitgeregelten Fragen im Rahmen von Vergleichen lassen eine solche Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als nicht schutzwürdig erscheinen. Zudem enthalten alle ARB komplizierte und umfangreiche Einschränkungen einer angeblichen Erwartungshaltung, wonach die Rechtsschutzversicherung alle Kosten zahle. Der Mandant darf deshalb heute nicht mehr erwarten, dass alle Kosten übernommen werden. Mandanten kommen nicht zum Rechtsanwalt in einer bestimmten Angelegenheit und erwarten, dass ihnen nunmehr das Produkt "Rechtsschutzversicherung" erklärt wird, dass sie vor Jahren aus einer unbestimmten Erwartungshaltung gekauft haben. Der Rechtsanwalt muss deshalb abwägen, wieweit er den Mandanten aufklärt und ihn damit gegebenenfalls verunsichert. Zudem kann der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung auch nicht mehr erweitert werden für den aktuellen Schadensfall. Wenn der Versicherte nunmehr enttäuscht sein sollte, weil er sich mehr von der Rechtsschutzversicherung versprochen hat, dann wird es trotzdem besser sein, dass er die Rechtsschutzversicherung hat, als ohne eine solche Rechtsschutzversicherung seine Rechte auf eigenes Kostenrisiko verfolgen zu müssen. Zudem ist der Mandant durch das gesetzliche Vergütungssystem (RVG) geschützt.
Begründen lässt sich eine Hinweispflicht des Anwalts zur Abrechnung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung als gesonderte Angelegenheit mit einem am Markt üblichen Verhalten von Anwälten, die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen unentgeltlich zu erledigen. Dass Mandanten insoweit eine unentgeltliche Tätigkeit des Anwalts erwarten können, ist angesichts der gesetzlichen umfangreichen Regelungen der Anwaltsvergütung zweifelhaft. Ein Hinweis des Anwalts, wenn er die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung gesondert abrechnen will, sollte erfolgen. Der Mandant kann sich dann überlegen, ob er die Leistungen des Rechtsanwaltes auch insoweit wünscht oder ob er diese Tätigkeit selbst wahrnehmen will.
Rz. 9
In der Praxis ist es allerdings üblich und zweckmäßig, dass der Rechtsanwalt auch die K...