Rz. 14
Im Hinblick auf das Informationsrecht des Kommanditisten ist § 166 HGB alt ("Kontrollrecht" i.S. individueller Informationsrechte des Kommanditisten) durch die Neuregelung des § 166 HGB ("Informationsrecht der Kommanditisten") ersetzt worden:
(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
I. Ratio legis
Rz. 15
Während das Informationsrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters/Komplementärs sich nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 717 BGB beurteilt, besteht ein deutliches Informationsgefälle zum Informationsrecht des (typischerweise bloß Anlagezwecke verfolgenden) Kommanditisten (bzw. stillen Gesellschafters) gemäß § 166 HGB.
Rz. 16
Nach allgemeiner Ansicht steht Kommanditisten ein allgemeines Informationsrecht zu, dessen Grenzen allerdings enger sind als bei § 51a GmbHG: Der Kommanditist kann eine Information nur verlangen, wenn er diese auch zur sachgemäßen Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt. Das allgemeine Informationsrecht des Kommanditisten wird auf die Mitgliedschaft und die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gestützt. Es zielt primär darauf ab zu überprüfen, "ob Gewinn und Verlust zutreffend ermittelt wurden".
Da das Kontrollrecht nach § 166 HGB alt diese Rechtsentwicklung nicht mehr angemessen widerspiegelt, ist – einer Empfehlung des 71. DJT folgend – eine entsprechende Neufassung der Regelung erfolgt.
II. Informationsansprüche des Kommanditisten
Rz. 17
Der Kommanditist kann von der Gesellschaft nach § 166 Abs. 1 S. 1 HGB vom Ausgangspunkt her (nur) – seiner Stellung als Kapitalgeber Rechnung tragend –
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eine Abschrift (Kopie) des (aufgestellten) Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) verlangen und zu dessen Überprüfung |
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Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen |
(sog. ordentliches Informationsrecht). Dies liegt darin begründet, dass der Kommanditist in der "gesetzestypischen Kommanditgesellschaft" ein geringeres Informationsbedürfnis hat als der (unbeschränkt persönlich haftende) Komplementär (arg.: Der Kommanditist ist nach § 164 HGB von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen und ihn trifft nur eine beschränkte Kommanditistenhaftung).
Rz. 18
§ 166 Abs. 1 S. 1 HGB entspricht inhaltlich § 166 Abs. 1 HGB alt, dessen Regelungsgehalt in zwei Punkten deutlicher herausgestellt wird:
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Auszuhändigen ist der Jahresabschluss i.S.v. § 242 Abs. 3 HGB (d.h. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung [GuV]). |
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Zur Überprüfung können jene Geschäftsunterlagen eingesehen werden, die für den Jahresabschluss relevant sind (insbesondere die Prüfungsberichte und das gesamte Rechnungswesen). |
Beachte:
Das ordentliche Informationsrecht soll allerdings über die normierten Aspekte hinausgehen. Der Kommanditist soll allgemein solche Auskünfte fordern können, "die er für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte benötigt, insbesondere um sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sachgerecht ausüben zu können (Auskunftsrecht)".
Rz. 19
Infolgedessen hat der Gesetzgeber die Neuregelung des § 166 Abs. 1 S. 2 HGB geschaffen. Danach kann der Kommanditist von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen (Auskunftsrecht), soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte "erforderlich" ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Hier erfolgt eine Übernahme der Regelung über das außerordentliche Auskunftsrecht in § 717 Abs. 1 BGB: Notwendigkeit einer Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
§ 166 Abs. 1 S. 2 HGB ersetzt den als Verfahrensvorschrift konzipierten § 166 Abs. 3 HGB alt (zivilprozessuale Klärung vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Leistungsklage), ohne dass damit "eine erhebliche Rechtsschutzverkürzung (…) verbunden [sein soll]".
Rz. 20
Das Bestehen des Auskunftsrechts setzt die Erforderlichkeit der Erteilung der Auskunft zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten voraus, womit eine Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich ist.
Rz. 21
Die Darlegungslast für die...