Rz. 17
Der Kommanditist kann von der Gesellschaft nach § 166 Abs. 1 S. 1 HGB vom Ausgangspunkt her (nur) – seiner Stellung als Kapitalgeber Rechnung tragend –
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eine Abschrift (Kopie) des (aufgestellten) Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) verlangen und zu dessen Überprüfung |
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Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen |
(sog. ordentliches Informationsrecht). Dies liegt darin begründet, dass der Kommanditist in der "gesetzestypischen Kommanditgesellschaft" ein geringeres Informationsbedürfnis hat als der (unbeschränkt persönlich haftende) Komplementär (arg.: Der Kommanditist ist nach § 164 HGB von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen und ihn trifft nur eine beschränkte Kommanditistenhaftung).
Rz. 18
§ 166 Abs. 1 S. 1 HGB entspricht inhaltlich § 166 Abs. 1 HGB alt, dessen Regelungsgehalt in zwei Punkten deutlicher herausgestellt wird:
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Auszuhändigen ist der Jahresabschluss i.S.v. § 242 Abs. 3 HGB (d.h. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung [GuV]). |
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Zur Überprüfung können jene Geschäftsunterlagen eingesehen werden, die für den Jahresabschluss relevant sind (insbesondere die Prüfungsberichte und das gesamte Rechnungswesen). |
Beachte:
Das ordentliche Informationsrecht soll allerdings über die normierten Aspekte hinausgehen. Der Kommanditist soll allgemein solche Auskünfte fordern können, "die er für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte benötigt, insbesondere um sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sachgerecht ausüben zu können (Auskunftsrecht)".
Rz. 19
Infolgedessen hat der Gesetzgeber die Neuregelung des § 166 Abs. 1 S. 2 HGB geschaffen. Danach kann der Kommanditist von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen (Auskunftsrecht), soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte "erforderlich" ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Hier erfolgt eine Übernahme der Regelung über das außerordentliche Auskunftsrecht in § 717 Abs. 1 BGB: Notwendigkeit einer Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
§ 166 Abs. 1 S. 2 HGB ersetzt den als Verfahrensvorschrift konzipierten § 166 Abs. 3 HGB alt (zivilprozessuale Klärung vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Leistungsklage), ohne dass damit "eine erhebliche Rechtsschutzverkürzung (…) verbunden [sein soll]".
Rz. 20
Das Bestehen des Auskunftsrechts setzt die Erforderlichkeit der Erteilung der Auskunft zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten voraus, womit eine Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich ist.
Rz. 21
Die Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Information liegt zwar beim Kommanditisten. Nach Ansicht des Gesetzgebers dürfen die hieran zu stellenden Anforderungen (in Bezug auf den Verdacht unredlicher Geschäftspraktiken) – wie bei § 717 Abs. 1 S. 3 BGB – allerdings nicht überspannt werden.
§ 166 Abs. 1 S. 2 HGB benennt als Regelbeispiel für ein vorrangiges Informationsinteresse des Kommanditisten, "wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht".
Rz. 22
Entsprechend des Auskunftsrechts des Komplementärs nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 717 Abs. 1 S. 3 BGB reicht hierfür
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der begründete Verdacht bspw. einer fehlerhaften Führung der Geschäftsunterlagen oder |
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die grundlose Verweigerung von Informationen angesichts einer ungewöhnlichen Geschäftsentwicklung. |
Das Auskunftsrecht des Kommanditisten steht gleichrangig neben dessen Einsichtsrecht, ist aber am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes inhaltlich beschränkt.
Rz. 23
§ 166 Abs. 1 S. 2 HGB ist eine im Interesse der Rechtsklarheit auf das legitime Informationsbedürfnis des Kommanditisten zugeschnittene Spezialregelung (gegenüber einer entsprechenden Anwendung von § 717 Abs. 1 S. 3 BGB über die §§ 161 Abs. 2 und 105 Abs. 3 HGB)).
Beachte:
Das Informationsrecht ist vor den allgemeinen Gerichten durchzusetzen, der einstweilige Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 935 ff. ZPO.