Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 195
Soweit der Bevollmächtigte keine Schenkung als Rechtsgrund für Verfügung an sich selbst reklamieren kann, wird oft vorgetragen, dass die Geldzahlung ihren Rechtsgrund in der Vergütung für geleistete Dienste für den Bevollmächtigten hätte.
In den seltensten Fällen wird ein Bevollmächtigter in diesem Zusammenhang einen Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorlegen können, so dass meist Zeugen aus dem Umkreis des Bevollmächtigten für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses aufgeboten werden. Meistens sind diese Zeugen nicht sehr ergiebig, weil sie beim angeblichen Vertragsschluss nicht zugegen waren. Zugunsten des Bevollmächtigten wird man dann versuchen können, den fehlenden gegenseitigen Vertrag in eine Anstandsschenkung gem. § 534 BGB umzudeuten, was in den meisten Fällen eher den Kern treffen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn große Einmalzahlungen für lang andauernde Dienste geleistet werden. Vom Grundsatz her ist aber von der Unentgeltlichkeit des Auftragsverhältnisses auszugehen.
Rz. 196
In den seltenen Fällen, in denen durch regelmäßige Zahlungen, geleistete Dienste und entsprechende Zeugenaussagen tatsächlich ein Vertrag zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber indiziert ist, sollte der Vertreter der Erben des Vollmachtgebers genau prüfen, ob Leistung und Gegenleistung im angemessenen Verhältnis stehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bevollmächtigte jegliche Schenkung von sich weist und erklärt, er habe sich jeden Euro redlich verdient.
Rz. 197
Hier kann es auch drauf ankommen, ob Angehörige oder Fremde einen Vergütungsanspruch für sich behaupten. Für einen familienfremden Bevollmächtigten mag sprechen, dass man gewisse Tätigkeiten nur gegen Bezahlung erwarten kann und einem konkludent abgeschlossenen Dienstvertrag auszugehen ist. Hier wäre aber mindeste Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber von den Abhebungen gewusst hat.
Rz. 198
Hinweis
Wenn die angebliche Vergütung das wesentliche Einkommen des Bevollmächtigten ausgemacht hat, kann man als Vertreter der Erben darauf hinweisen, dass die vereinnahmten Gelder selbstverständlich als Einkommen zu versteuern seien und man keine Fragen mehr habe, wenn man eine Kopie der letzten Steuererklärung und des Steuerbescheides erhalte, in dem dieses Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt ist. Dies wird in den wenigsten Fällen so sein. Spätestens, wenn man andeutet, dem Finanzamt Mitteilung über die angeblichen Verdienste beim Vollmachtgeber zu machen, zeigen sich gut beratene Bevollmächtigte sehr vergleichsbereit.
Rz. 199
Bei Familienangehörigen können die Dienste auch auf der übernommenen Verpflichtung aus einem Übergabevertrag beruhen, so dass dann eine doppelte Bezahlung vorliegen könnte. In diesem Zusammenhang ist stets an eine gemischte Schenkung zu denken.