Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 123
Der bekannte Grundsatz, wonach jeder die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat, hat zur Konsequenz, dass der Vollmachtgeber bzw. seine Erben die Anspruchsvoraussetzungen für einen Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch beweisen müssen. Will der Bevollmächtigte sich dagegen wehren, trägt er für seine Einwendungen die Beweislast (vgl. Rdn 157 ff.).
a) Herausgabeanspruch nach Auftragsrecht
Rz. 124
Der Vollmachtgeber hat als Auftraggeber zunächst das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zu beweisen. Hier wird ihm die regelmäßig von der Rechtsprechung angenommene Vermutung helfen, dass jede Bevollmächtigung auf einem Auftragsverhältnis beruht (wegen der Einzelheiten vgl. § 3 Rdn 6 ff.).
Wurden dem Bevollmächtigten Gegenstände zur Ausführung des Auftrags überlassen (§ 667 Alt. 1 BGB), hat der Vollmachtgeber die Übergabe und den Wert zu beweisen.
Rz. 125
Beispiel
Die Vollmachtgeberin überlässt dem Bevollmächtigten ihren Pkw, damit dieser für sie Besorgungen und Arztfahrten erledigt. Vor dem anstehenden Umzug ins Altenheim übergibt sie ihm eine Münzsammlung, die verkauft werden soll. Nachdem die Vollmachtgeberin erfährt, dass der Bevollmächtigte keinen Führerschein besitzt und wegen Hehlerei vorbestraft ist, verlangt sie Pkw und Münzen zurück. Der Bevollmächtigte behauptet, die Vollmachtgeberin nicht zu kennen. Die Vollmachtgeberin ist als Auftraggeber für die Übergabe des Fahrzeugs und die Münzsammlung voll beweispflichtig.
Rz. 126
Hat der Bevollmächtigte etwas aus der Beauftragung erlangt (§ 667 Alt. 2 BGB), muss der Vollmachtgeber dies beweisen. Soweit es um Geldgeschäfte geht, ist dieser Beweis bei Barabhebungen, Überweisungen und Scheckeinreichungen leicht zu führen, sofern man Zugriff auf die Bankunterlagen nehmen kann.
Rz. 127
Problematisch sind aber die Fälle, in denen der Bevollmächtigte Geldgeschäfte mit der Geldkarte (Kartenzahlung oder Barabhebung vom Bankautomat) getätigt hat. Bestreitet der Bevollmächtigte Zahlungen vorgenommen zu haben, sind seitens des Vollmachtgebers weitere Nachforschungen angezeigt:
Rz. 128
Bei der Bank ist nachzufragen, wann die EC-Karte und wann Mitteilung der Geheimzahl jeweils versendet bzw. an wen sie ausgehändigt wurden. Wurde die EC-Karte vom Bevollmächtigten in Empfang genommen, muss er sich die Verfügungen zurechnen lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Bevollmächtigte die Postkontrolle innehatte. Sollte dann nämlich ein Unberechtigter Abhebungen vorgenommen haben, wäre es spätestens nach Empfang des entsprechenden Kontoauszuges Aufgabe des Bevollmächtigten gewesen, die Karte sperren zu lassen. Somit ergibt sich wahlweise eine Haftung wegen Vertragspflichtverletzung.
Rz. 129
Sind größere oder regelmäßige Anschaffungen mit EC-cash bezahlt worden, kann man in den jeweiligen Geschäften nachfragen, was gekauft wurde, bzw. ob der Bevollmächtigte dort bekannt ist. So können durch entsprechende Zeugenaussagen möglicherweise falsche Angaben aufgedeckt werden.
Rz. 130
Bei Barabhebungen vom Geldautomaten in der Bank können die Personen möglicherweise mit einer Videokamera gefilmt worden sein. Manchmal hilft schon die Drohung, Anzeige zu erstatten und die hierfür entstehenden Kosten dem Bevollmächtigten in Rechnung zu stellen, so dass dieser sich plötzlich doch noch an gewisse Barabhebungen erinnert.
Rz. 131
Schwierigkeiten machen auch die Fälle, in denen nicht der Bevollmächtigte, sondern ein ihm nahe stehender Dritter etwas erlangt hat.
Rz. 132
Beispiel
Die Vollmachtgeberin überlässt dem Bevollmächtigten ihren Pkw, der ihn bestmöglich verkaufen soll. Der Käufer wird mit dem Bevollmächtigten wie folgt handelseinig: Der Pkw, dessen genauer Wert streitig ist, wird für 8.000 EUR verkauft. "Aus Gefälligkeit" schenkt der Käufer der Tochter des Bevollmächtigten seinen alten Pkw, der ca. 2.000 EUR wert ist.
Nachdem die Vollmachtgeberin davon erfährt, verlangt sie von der Tochter den Pkw heraus.
Rz. 133
Der BGH sieht in Fällen, in denen ein dem Bevollmächtigten nahestehender Dritter ohne einleuchtende Erklärung etwas vom Vertragspartner erhalten hat, den Dritten als Strohmann an. Der Herausgabeanspruch wäre demnach berechtigt.
b) Schadensersatz wegen Pflichtverletzung/Unmöglichkeit
Rz. 134
Um einen Bevollmächtigten bei fehlerhaftem Verhalten haftbar zu machen, muss der Vollmachtgeber gem. § 280 Abs. 1 BGB folgende Voraussetzungen beweisen:
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das Bestehen einer vertraglichen Pflicht, |
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die Verletzung dieser Pflicht, |
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den entstandenen Schaden, und |
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die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. |
Rz. 135
In der Praxis wird meist die Tatbestandsvoraussetzung "Pflichtverletzung" bestritten. Hier muss der R...