Rz. 200

Handelt es sich beim Bevollmächtigten um ein Kind des Vollmachtgebers, kann er versuchen, regelmäßige Barabhebungen zu eigenen Gunsten als Unterhaltszahlung des Elternteils zu deklarieren.

 

Rz. 201

 

Beispiel

Bevollmächtigter B ist seit längerer Zeit arbeitslos und erhält, weil er keine Arbeit sucht, kaum Leistungen der Arge. Er lebt bei seinem demenzkranken Vater, einem pensionierten Studiendirektor mit auskömmlichen Altersbezügen, der ihm eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Damit hebt B monatlich 500 EUR vom Konto seines Vaters ab. Nach dem Tod des Vaters wollen seine Geschwister die gesamten Beträge zurückfordern bzw. sein Erbteil kürzen.

 

Rz. 202

Gemäß § 685 Abs. 2 BGB ist zu vermuten, dass Unterhaltsleistungen von Verwandten in gerader Linie ohne Rückforderungsabsicht erfolgen. Problematisch ist allerdings, dass eine Selbstbedienung des Bevollmächtigten keine Unterhalts-"leistung" im Wortsinne darstellt, womit sich die Frage der analogen Anwendung stellt. Rechtsprechung hierzu existiert nicht, allerdings wird eine entsprechende Anwendung dann für vertretbar gehalten, wenn mit der Vollmachtserteilung oder nachträglich auch das Motiv verbunden war, den Bevollmächtigten selbst auch mit Unterhalt versorgt zu wissen.[124] In gleicher Weise wird man argumentieren können, wenn der Bevollmächtigte Gelder abhebt, die er in gleicher Höhe zuvor auch vom Vollmachtgeber regelmäßig erhalten hat.

 

Rz. 203

Größere Einmalzahlungen oder gar die Übertragung von Grundbesitz wird man allerdings nicht unter der Rubrik "Unterhaltsleistungen" fassen können. Hier kommt als Rechtsgrund eher ein Ausstattungsvertrag gem. § 1624 BGB in Frage.

[124] So Scharf/Hack, in Rudolf/Bittler/Roth, § 1 Rn 170.

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