Rz. 69

Bei eigenmächtiger Geldabhebung des Bevollmächtigten, die von Anfang an nicht durch den Auftrag gedeckt ist, besteht ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB kann der Vollmachtgeber zunächst die gezogenen Nutzungen herausverlangen. Dabei sind die tatsächlich erlangten Zinsen[39] genauso herauszugeben wie die Zinszahlungen, die der Bereicherte z.B. durch die vorzeitige Ablösung eines eigenen Darlehens erspart hat.[40]

 

Rz. 70

Die Höhe der erzielten bzw. ersparten Zinsen muss der Bereicherungsgläubiger beweisen; gelingt dies nicht, reicht es aus, wenn nach der Lebenserfahrung bestimmt wirtschaftliche Vorteile zu vermuten sind.[41]

 

Rz. 71

Diesen vielleicht schwierig zu führenden Nachweis braucht der Vollmachtgeber bei der Rückforderung gegen den Bevollmächtigten in Fällen der Selbstbedienung nicht zu führen. Weil der Bevollmächtigte schon bei seiner Abhebung weiß, dass er dies nicht darf, trifft ihn die verschärfte Haftung gem. § 819 Abs. 1 BGB, wonach schon ab Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes Verzugsfolgen eintreten. Dann ist gem. § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.[42]

 

Rz. 72

Es hilft dem Bevollmächtigten dann auch nicht viel, sich ahnungslos zu stellen. Nach der Rechtsprechung hat Kenntnis auch, wer sich der Einsicht in die Rechtsgrundlosigkeit, gemessen an dem normativen Maßstab redlich Denkender, bewusst verschließt.[43]

[41] BGHZ 64, 322.
[42] Unter www.basiszinssatz.de sind die aktuellen Zinssätze abrufbar, außerdem befindet sich dort ein praktischer Zinsrechner.
[43] BGHZ 133, 246.

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