Rz. 166

Soweit sich das Gericht nicht auf eine allgemeine Verkehrssitte einlässt, wonach im Kreis der Familie anders abgerechnet wird als in einer Konzernbuchhaltung, gibt es noch einen Rettungsanker: Redliche Bargeldboten (und nur die!) können für sich eine Berufung auf Treu und Glauben reklamieren, die darauf vertrauen durften, dass auch kein Anspruch auf Rechnungslegung mehr geltend gemacht würde. Das OLG Düsseldorf stellt hierzu im Fall eines hilfsbedürftigen Vollmachtgebers fest:

Zitat

"Ein nachträgliches Abrechnungsverlangen kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es über längere Zeit nicht erhoben wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte aufgrund der ständig geübten Praxis nicht mehr damit rechnen musste, später zur Rechenschaft über den Verbleib der für einen hilfsbedürftigen Angehörigen abgehobenen Beträge herangezogen zu werden. Auch in diesem Fall kann jedoch Rechenschaft verlangt werden, wenn der Berechtigte Tatsachen beweist, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten (…) rechtfertigen. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese Grundsätze gelten auch für den Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB. Der Beauftragte ist demgemäß von der Beweislast für den Verbleib des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten entbunden, wenn er nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen musste, Rechenschaft ablegen zu müssen."[94]

[94] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1423 = OLGR Düsseldorf 1999, 6–10 (mit Gründen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?