Rz. 55

Die Aufwandspauschale beträgt seit dem 1.1.2023 425 EUR pro Jahr (davor 399 EUR). Wird die Aufwandspauschale geltend gemacht, müssen dem Betreuungsgericht regelmäßig keine Belege vorgelegt werden. Die Erstattung erfolgt jährlich.

Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres eingereicht wird (Ausschlussfrist!). Bei den Gerichten sind regelmäßig Antragsformulare erhältlich. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden.

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