Rz. 7
Da der Notar seine Tätigkeit nach dem GNotKG abzurechnen hat, kommt eine Vergütungsvereinbarung – wie bei der Anwaltstätigkeit dringend empfohlen – schon von vornherein nicht in Betracht.
Bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung des Notars ohne vorherigen Entwurf fällt eine Gebühr gem. KV 25100 GNotKG an. Für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht fallen Gebühren in Höhe von mindestens 20 EUR bis maximal 70 EUR an (§ 121, KV 25100 GNotKG: halbe Gebühr).
Bei der Beurkundung einer Vollmacht als "sonstige Erklärung" (einseitige Erklärung) wird nach KV 21200 GNotKG eine 1,0-Gebühr erhoben, mindestens 60 EUR. Bei der Beurkundung eines Vertrags wird nach KV 21100 GNotKG eine 2,0-Gebühr erhoben.
Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist die Vorschrift des § 98 GNotKG einschlägig: Gem. § 98 Abs. 3 GNotKG ist der Geschäftswert bei der Beurkundung einer "allgemeinen Vollmacht" nach billigem Ermessen zu bestimmen. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug. Gem. § 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG darf der zu bestimmende Geschäftswert die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht überschreiten. Gem. § 98 Abs. 4 GNotKG beträgt der anzunehmende Geschäftswert in allen Fällen höchstens 1 Mio. EUR. Es gilt gem. § 98 Abs. 3 S. 3 GNotKG der Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR, sofern für die Wertermittlung nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden sind.
Rz. 8
Wenn die Vollmacht im Innenverhältnis nur für den Vorsorgefall verwendet werden soll, soll dies noch nicht zu einem Wertabschlag führen. Bei der notariellen Beurkundung einer Generalvorsorgevollmacht mit Beschränkung im Innenverhältnis auf den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wird zumindest dann kein wertmäßiger Abschlag für angemessen erachtet, wenn dem Bevollmächtigen sofort eine Ausfertigung erteilt oder ausgehändigt wird. Allerdings soll die Einschränkung im Außenverhältnis, z.B. Rückbehalt der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber oder Aushändigung der Vollmacht erst bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, zu Abschlägen führen.
Handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht nicht nur zur Vermögenssorge, sondern auch zur Personensorge, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Geschäftswertes, es ist eine einheitliche Geschäftswertbestimmung vorzunehmen.
Wird die Vorsorgevollmacht nur für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten erteilt, müssen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden, was wohl eher bei außerordentlich großen Vermögen in Betracht kommt.
Im Einzelnen ist vieles umstritten.
Rz. 9
Auch die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung fallen unter KV 21200 GNotKG. Beglaubigt der Notar unter dem von ihm gefertigten Entwurf einer Patientenverfügung die Unterschrift, so fällt ebenfalls gem. KV 24101 GNotKG eine 1,0-Gebühr an, mindestens 60 EUR.
Die Betreuungsverfügung löst nach KV 21200 GNotKG eine 1,0-Gebühr aus. Wie auch die Patientenverfügung ist die Betreuungsverfügung eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. §§ 97, 36 GNotKG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen und ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000 EUR) nur dann zulässig, wenn es keine Anhaltspunkte für die Wertbestimmung gibt, § 36 Abs. 2 GNotKG. Auch hier sind demnach höhere Werte möglich, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollmachtgebers hergeben. Gleiches gilt für Patientenverfügungen, wobei bei der Betreuung- und Patientenverfügung der Wert nach § 109 Abs. 2 S. 2 GNotKG nur einmal angesetzt werden darf, weil es sich um denselben Gegenstand handelt.
Rz. 10
Bei einer gemeinsamen Beurkundung von Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind gem. § 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG Betreuungsverfügung und Patientenverfügung derselbe Beurkundungsgegenstand.
Wegen der Regelung des § 110 Nr. 3 GNotKG sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung/Betreuungsverfügung verschiedene Beurkundungsgegenstände.
Da jedoch jeweils der gleiche Gebührensatz gilt, erfolgt gem. § 35 GNotKG eine Addierung der Werte. Anders als für die Verbindung zweier Vollmachten in einer Urkunde dürfte für die Verbindung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wohl ein sachlicher Grund gem. § 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG bestehen. Gem. § 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG sind die Werte der einzelnen Gegenstände gesondert aufzuführen. Dies gilt nicht nur, wenn z.B. eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert wird, sondern auch dann, wenn mehrere Vollmachtgeber in einer Urkunde auftreten.