Rz. 20

Neben der Ehemündigkeit ist Voraussetzung für die Eheschließung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsfähig sind, § 1304 BGB. Wer geschäftsunfähig ist, kann keine Ehe schließen. Wird die Ehe trotzdem geschlossen, ist sie aufhebbar.

 

Rz. 21

Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Anders als die im allgemeinen Teil des BGB geregelte Geschäftsfähigkeit, wird diejenige des § 1304 BGB unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als "Ehegeschäftsfähigkeit" zu beurteilen sein. Es kommt darauf an, dass der Eheschließende in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.[20] Kann er das nicht, soll er vor der Ehe "bewahrt" werden.[21]

 

Rz. 22

Fehlt bei Eheschließung bei einem Ehegatten die Ehegeschäftsfähigkeit, sind nicht nur die Ehegatten berechtigt, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, sondern auch die Verwaltungsbehörde, § 1316 Abs. 3 BGB. Die Behörde soll den Antrag auf Eheaufhebung stellen, wenn dies nicht für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten ist. Letzteres wird von Amts wegen geprüft. Maßgeblich ist hierbei, dass das Erfordernis der Ehegeschäftsfähigkeit die Ehegatten in ihrer Eheschließungsfreiheit nicht einschränken soll, sondern sie "bewahren" soll.[22]

 

Rz. 23

Zuständige Behörden im vorgenannten Sinne sind:

 
Baden Württemberg Regierungspräsidium Tübingen[23]
Bayern Regierung von Mittelfranken[24]
Berlin Bezirksverwaltungen[25]
Brandenburg Ministerium der Justiz[26]
Hamburg Bezirksämter[27]
Hessen Regierungspräsidien[28]
Mecklenburg-Vorpommern Landkreise und kreisfreie Städte[29]
Niedersachsen

Landkreise und kreisfreie Städte sowie

große selbstständige Städte[30]
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen Köln und Arnsberg[31]
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion[32]
Saarland

Landkreise, Stadtverband und Stadt

Saarbrücken[33]
Sachsen-Anhalt Landkreise und kreisfreie Städte[34]
Sachsen Regierungspräsidien[35]
Schleswig-Holstein Landräte und Bürgermeister kreisfreier Städte[36]
Thüringen Landesverwaltungsamt[37]
 

Rz. 24

Die Rechtsfolge einer Eheaufhebung wegen Geschäftsunfähigkeit richtet sich nach § 1318 BGB. Dem gutgläubigen Ehegatten steht ein Unterhaltsanspruch zu. Legt man allerdings die zivilrechtlichen Grundsätze des Schutzes von Geschäftsunfähigen zu Grunde, dann kann nur dem Geschäftsunfähigen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten erwachsen, nicht in die andere Richtung. Unterhalt in Folge einer Eheaufhebung kann also nur der Ehegatte verlangen, der selbst zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war.[38]

 

Rz. 25

 

Hinweis

Geschäftsunfähig im Sinne des § 1304 BGB ist, wer sich bei Eheschließung in einem Zustand befand, der es dem Eheschließenden aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit unmöglich machte, einen freien, auf die Eheschließung gerichteten Willen zu bilden. Das gilt nicht, wenn der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender war.

Rechtsfolge des Fehlens der Ehegeschäftsfähigkeit ist die Aufhebbarkeit der Ehe.

Als Folge der Aufhebung der Ehe entstehen dem (gutgläubigen) Ehegatten, der bei Eheschließung geschäftsunfähig war, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten.

[22] BGH, Urt. v. 11.4.2012 – XII ZR 99/10, bundesgerichtshof.de.
[23] VO v. 16.1.2001, GVBl. S 2.
[24] VO v. 2.5.2000, GVBl S. 293.
[25] §§ 3 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 S. 2; AZG v. 22.7.1996, GVBl. S. 302, 472.
[26] § 18 ABBGB v. 28.7.2000, GVBl S. 114.
[27] AO v. 1.8.1998, AA 24 2450.
[28] VO v. 22.12.1999, GVBl. S 26.
[29] VO v. 19.12.1999, GVBl. S. 632.
[30] G v. 5.11.2004, Nds. GVBl. S. 394.
[31] VO v. 26.5.1998, GVBl. S. 391.
[32] VO v. 3.7.1998, § 1, GVBl. S. 188.
[33] G. v. 24.6. 1998, Abl. 518.
[34] § 1 Abs. 1 Nr. 14 VO v. 7.5.1994/9.12.1998, GVBl. 94, 568; 98, 476.
[35] VO v 26.6.1998, GVBl 265.
[36] VO v 26.5.1998, GVBl S. 199.
[37] VO v 1.1.1999, GVBl S. 52.
[38] FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 11.

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