Rz. 126

§ 1361b BGB gibt dem Ehegatten, der sich trennen möchte bereits aufgrund der bloßen Trennungsabsicht, gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung. Allerdings setzt dieser Anspruch voraus, dass die Überlassung der Ehewohnung dazu dient, eine unbillige Härte zu vermeiden.

 

Rz. 127

Aufgrund des Schutzbereichs der Norm ist eine unbillige Härte immer nur dann anzunehmen, wenn das gemeinsame Bewohnen der Ehewohnung wegen eines gestörten Verhältnisses der Beteiligten untragbar ist. Es dürfen nicht bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, die in einer zerrütteten Ehe regelmäßig auftreten, vorliegen. Auch wirtschaftliche Interessen spielen keine Rolle. Stattdessen geht es nur um die bei Gewalttaten beziehungsweise deren Androhung betroffenen Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit oder Freiheit, die durch das gemeinsame Zusammenleben in der Ehewohnung beeinträchtigt werden müssen.[145] Stets sind aber die Belange der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen.

 

Rz. 128

Letztlich bedeutet das, dass ein Anspruch auf Wohnungszuweisung für den Trennungswilligen gegen den sich weigernden Ehegatten realistisch nur in Betracht kommt, wenn dieser physische oder psychische Gew alt angewandt beziehungsweise die Anwendung der Gewalt ernsthaft angedroht hat. Anderes gilt nur bei Vorhandensein von Kindern. Dann muss der die Wohnung beanspruchende Ehegatte vortragen, dass ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht möglich ist und er selbst die Kinder betreuen wird. Denn das Interesse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation hat Vorrang vor den Interessen der Eltern, weiter in der Wohnung verbleiben zu können.[146]

 

Rz. 129

 

Hinweis

Eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Überlassung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten eine unbillige Härte darstellen würde.

Haben die trennungswilligen Ehegatten gemeinsame Kinder, muss der die Wohnung beanspruchende Ehegatte vortragen, dass die Kinder bei ihm bleiben und ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht mehr möglich ist.

[145] OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2005 – 4 UF 68/05, Rechtsprechungsdatenbank NRW (NRWE), openJur 2011, 35005, FamRZ 2006, 126 (LS).
[146] OLG Köln FamRZ 2013, 134.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge