Rz. 26
Aufhebbar und nicht nichtig ist eine Ehe auch, wenn sie gegen das Verbot der Doppelehe verstößt. Gemäß § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Eine Doppelehe liegt also vor, wenn eine erste Ehe oder Lebenspartnerschaft bei Eingehung einer zweiten Ehe besteht.
Rz. 27
Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der sich auf eine bereits bestehende Ehe als Eheaufhebungsgrund beruft. Für eine Aufhebung der Ehe wegen Bigamie muss festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine vorangegangene gültige Ehe bestand. Dafür hat nicht der Verheiratete die Auflösung seiner ersten Ehe zu beweisen, sondern der die Aufhebung Betreibende den Bestand der Vorehe. In der Praxis kommt die Doppelehe insbesondere bei im Ausland geschlossenen Ehen in Betracht, wenn deren Scheidung unwirksam sein sollte, da in Deutschland nicht anerkannt. Einen Antrag auf Aufhebung können auch hier nicht nur die Ehegatten stellen, sondern auch der "dritte", also vorherige Ehepartner, und die zuständige Verwaltungsbehörde.
Rz. 28
Die Rechtsfolgen der Aufhebung der Ehe wegen Bigamie richten sich nach § 1318 BGB. Danach kann jeder Ehegatte unterhaltsberechtigt sein, gleichgültig ob er bei Eheschließung gutgläubig war oder ob er von dem Bestehen der Erstehe gewusst hat. Es können dementsprechend Konstellationen auftreten, in denen ein Ehegatte sowohl seinem Ehepartner aus der ersten Ehe als auch demjenigen aus der zweiten Ehe unterhaltsverpflichtet ist. Die Ehepartner aus erster und zweiter Ehe sind dann gleichrangig, wenn nicht der Ehepartner der zweiten Ehe bösgläubig war. Das wiederum bedeutet, dass der bösgläubige Ehegatte zwar nach Eheaufhebung einen Unterhaltsanspruch, dieser ist aber nachrangig gegenüber demjenigen des Ehegatten aus der ersten Ehe. Das Vorliegen einer Doppelehe mit der Folge der Aufhebbarkeit der zweiten Ehe hindert im Übrigen nicht die sozialrechtlichen Folgen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft.
Rz. 29
Hinweis
Die Möglichkeit einer Eheaufhebung besteht bei Vorliegen einer Doppelehe.
Eine Doppelehe liegt vor, wenn bei Eheschließung ein Ehegatte bereits verheiratet war.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt nach den allgemeinen Regeln bei demjenigen, der die Aufhebung der Ehe betreibt.
Rechtsfolge der Aufhebung der Ehe wegen Doppelehe (Bigamie) ist das Entstehen von gegenseitigen Unterhaltsansprüchen.
Haben sowohl der Ehegatte aus erster Ehe als auch derjenige aus zweiter Ehe einen Unterhaltsanspruch gegen den doppelt verheirateten Ehegatten, sind beide Ehegatten gleichrangig. Das gilt nicht, wenn der Ehegatte der zweiten Ehe bösgläubig war.