Rz. 320
Im Rahmen einer Beratung über Trennung und Folgen muss immer explizit nachgefragt werden, ob die Beteiligten eine Trennungsvereinbarung getroffen haben oder ob auf eine solche hingewirkt werden soll. Bei einer Trennungsvereinbarung handelt es sich um gemeinsam von den Beteiligten getroffene Absprachen und Regelungen, die die Rechtsverhältnisse während einer Trennung beinhalten. Es kann sich hierbei um Ansprüche den Unterhalt, die Ehewohnung, die Haushaltsgegenstände und die Betreuung der Kinder betreffend handeln.
Rz. 321
Liegt eine Trennungsvereinbarung vor, ist anhand der allgemeinen Regeln des Vertragsrechts zu überprüfen, ob keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Es stellt sich also die Frage, ob der streitgegenständliche Vertrag wegen Verstoßes gegen Formvorschriften, wegen Anfechtung oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten usw. von vornherein wegen Nichtigkeit keinen Bestand hat. Käme beispielsweise ein Verstoß gegen eine Formvorschrift in Betracht, wäre der entsprechende Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig. Soweit eine Trennungsvereinbarung aber nicht eine Regelung über den Versorgungsausgleich, das Güterrecht, nachehelichen Unterhalt oder Erwerb oder Veräußerung eines Grundstückes beinhaltet, ist sie kein Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB und ist mangels gesetzlicher Anforderungen formfrei möglich. Regelt die Trennungsvereinbarung also nur Trennungsunterhalt, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände und die Betreuung der Kinder, ist diese vertragliche Regelung in der Regel an keine Formvorschrift gebunden.
Rz. 322
Grundsätzlich ist auch bei einer Trennungsvereinbarung eine Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) möglich. Wurde eine Anfechtung erklärt, wirkt sich diese Erklärung ex tunc auf den Vertrag aus. Er gilt also als von Anfang an nichtig. Zu beachten sind die Anfechtungsfristen des § 121 BGB ("unverzüglich") oder des § 124 BGB ("binnen Jahresfrist"). In einem Fall der Täuschung des einen Ehegatten über die Vermögensverhältnisse des anderen und einer erklärten Anfechtung wegen eben jener Täuschung, wäre diese nur binnen Jahresfrist möglich. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, § 124 Abs. 2 S. 1 BGB.
Rz. 323
Bei einer umfassenden Prüfung der Trennungsvereinbarung muss außerdem die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen zwischen Ehegatten berücksichtigt werden. Danach darf es im Rahmen einer Trennungsvereinbarung nicht zu einer evident einseitigen unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten kommen. Wird eine derartige Benachteiligung festgestellt, ist die Trennungsvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und als Folge dessen nichtig. An die Stelle des Vertrages tritt dann die gesetzliche Regelung.
Rz. 324
Soweit es im Rahmen einer Trennungsvereinbarung um Zahlung von Trennungsunterhalt geht oder gehen soll, ist zwingend darauf zu achten, dass auf Zahlung von Trennungsunterhalt zwar für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft verzichtet werden kann. Hat ein Ehegatte im Rahmen einer Trennungsvereinbarung auf Trennungsunterhalt für die Zukunft verzichtet, ist diese konkrete Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig. Ebenfalls nichtig ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt gegen Zahlung einer Abfindung.
Rz. 325
Es ist aber möglich, Vereinbarungen hinsichtlich der Art der Gewährung der zu leistenden Unterhaltszahlungen zu treffen. Beispielsweise kann statt einer im Gesetz vorgesehenen Zahlung einer Geldrente, § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB, die Gewährung von Sachleistungen vereinbart werden, zum Beispiel das unentgeltliche Wohnen in der Ehewohnung oder das Überlassen des Pkw. Eine Einigung kann auch über die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Einigung nicht durch Vereinbarung eines sehr niedrigen Zahlbetrages einen (teilweisen) Verzicht auf Trennungsunterhalt darstellt. Deshalb ist eine Einigung dahingehend, dass der Unterhalt um mehr als ein Drittel hinter der üblichen Quote zurückbleiben soll, nichtig.
Rz. 326
Für den Fall, dass eine Trennungsvereinbarung noch nicht vorliegt, sollte das besprochen werden. Dabei sind sämtliche Regelungspunkte zu bedenken, wie zum Beispiel die Höhe des Trennungsunterhalts oder die Zahlung von Rückständen, die Aufteilung von Haushaltsgegenständen, die Nutzung der Ehewohnung etc. Meistens wird die Auseinandersetzung von Miteigentum an einem Grundstück mit geregelt. Es sind dabei steuerrechtliche Probleme zu beachten, die im Ergebnis zu einer höheren finanziellen Belastung führen können, als anfänglich vermutet.
Rz. 327
Hinweis
Es ist immer zu fragen, ob die Beteiligten bereits eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen haben oder aber, ob eine solche gewünscht ist und gemeinsam mit der Gegenseite erarbeitet werden soll.
Soweit eine Trennungsvereinbarung nicht (auch) eine Regelung über den Versorgungsausgleich, das Güterrecht, nachehelich...