Rz. 540
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt, § 131 FamFG. Hierzu bedarf es keiner Erledigungserklärung oder eines gerichtlichen Ausspruchs, sondern die Wirkung tritt kraft Gesetzes ein. Die Kosten sind gemäß § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG gegeneinander aufzuheben, die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen, also ohne Antrag. Da über die Folgesachen nur für den Fall der Scheidung der Ehe entschieden wird, erstreckt sich die Erledigung des § 131 FamFG auch auf die Folgesachen. Dasselbe gilt für die Kostenentscheidung mit Kostenaufhebung.
Rz. 541
Im Falle des Todes eines Ehegatten vor Rechtskraft der Ehescheidung ist die Ehe nicht geschieden, da sich das Verfahren zuvor erledigt hat. Aber gemäß § 1933 BGB erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Der überlebende Ehegatte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB.
Rz. 542
Die Rechtsfolge des § 131 FamFG gilt nicht, wenn der Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt. Das Schicksal der Folgesachen beurteilt sich dann nach den jeweils für sie geltenden Regeln für den Fall des Todes eines der Ehegatten. Der jeweilige Anspruch ist dementsprechend dann auf die Folgen des Todes eines Ehegatten hin zu prüfen, die je nach Rechtsgebiet eigenständig gesetzlich geregelt sind. Die Ehe hingegen ist dann geschieden. Verstirbt ein Ehegatte vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also bevor der Scheidungsantrag zugestellt worden ist, wird der Antrag als unzulässig abgewiesen, da ein Verfahrensbeteiligter nicht mehr "existiert".
Rz. 543
Hinweis
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung, gilt das Ehescheidungsverfahren kraft Gesetzes als erledigt.
Folgen der Erledigung sind die Erstreckung der Erledigungswirkung auch auf die jeweiligen Folgesachen und eine Kostenentscheidung, die Kostenaufhebung beinhaltet.
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Ehescheidung, ist die Ehe geschieden. Soweit über die jeweiligen Folgesachen hingegen noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beurteilt sich deren rechtliches Schicksal nach für sie geltenden gesetzlichen Regeln.
Stirbt ein Ehegatte nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Rechtshängigkeit desselben, muss der Scheidungsantrag als unzulässig abgewiesen werden.