Rz. 376
Gemäß § 1408 BGB können Ehegatten nach Eingehung der Ehe ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln oder/und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in demselben zu treffen. Da mit der Eheschließung automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintritt, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, ist unter einer Regelung über güterrechtliche Verhältnisse im Sinne des § 1408 Abs. 1 BGB Aufhebung des Güterstandes, dessen Ausschluss oder Änderung zu verstehen. Das bedeutet also eine vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Modifizierung der Zugewinngemeinschaft.
Rz. 377
Dementsprechend kann in einem Ehevertrag nicht nur die Zugewinngemeinschaft durch die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden, sondern es können auch Vereinbarungen über die Durchführung des Zugewinnausgleichs getroffen werden. In Betracht kommt eine Einigung über die Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens, eine Zugewinnausgleichsforderung betreffend. Oder die Ehegatten legen von vornherein fest, welche Werte im Falle eines Ausgleichs einer Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt werden sollen. Das wiederum kann durch Bestimmung von Wertermittlungsmethoden, konkreter Werte oder der Festlegung ausschließlich einzubeziehender Vermögensgegenstände geschehen.
Rz. 378
Hinsichtlich möglicher Vereinbarungen, den Versorgungsausgleich betreffend, verweist § 1408 Abs. 2 BGB auf §§ 6 und 8 VersAusglG. Eine Regelung über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich möglich, eine Einschränkung in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht nicht normiert, § 6 VersAusglG. Die entsprechende Vereinbarung muss sich aber an § 8 VersAusglG messen lassen. Danach bedarf die Vereinbarung der Zulassung der Übertragung oder Begründung der maßgeblichen Anrechte durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und gegebenenfalls einer Zustimmung des Versorgungsträgers. Außerdem muss die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, § 8 Abs. 1 VersAusglG. Bei einem Verstoß gegen diese Voraussetzungen aus dem VersAusglG ist der entsprechende Vertrag unwirksam.
Rz. 379
Für die Wirksamkeit von Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich bzw. die güterrechtlichen Verhältnisse betreffen, ist zwingend die Form des § 1410 BGB einzuhalten. Es müssen beide Ehegatten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar ihre Erklärung zur Niederschrift abgeben. Es bedarf einer notariellen Beurkundung des Ehevertrages, die den Vorschriften der §§ 8 ff. BeurkG entsprechen muss (Niederschrift über die Verhandlung, Inhalt der Niederschrift, notwendige Unterschriften) und bei der die Anwesenheit beider Ehegatten notwendig ist. Stellvertretung ist aber möglich. Die Formbedürftigkeit erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Vertrages einschließlich aller Nebenabreden. Der Vertrag ist dementsprechend auch dann in seiner Gesamtheit nach § 1410 BGB formbedürftig, wenn er Regelungen beinhaltet, die an sich formfrei möglich wären.
Rz. 380
Jeder Ehevertrag ist an den von BVerfG und BGH aufgestellten Grundsätzen zur besonderen Wirksamkeitskontrolle zu messen. Es bedarf einer konkreten Inhalts- und Ausübungskontrolle. Nur bei vollständiger Wirksamkeit des Vertrages können aus dem Vertrag Rechte und Pflichten eines oder beider Beteiligten des Vertrages hergeleitet werden.
Rz. 381
Hinweis
Die Ehegatten können durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder aber der Gütergemeinschaft wählen oder Vereinbarungen über die Durchführung des Zugewinnausgleichs treffen.
Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und unterliegt der strengen Formvorschrift des § 1410 BGB, sobald er auch Regelungen über den Versorgungsausgleich und/oder das Güterrecht beinhaltet.
Der Ehevertrag muss einer konkreten Inhalts- und Ausübungskontrolle unterworfen werden.