Rz. 570
Sowohl im Steuer- als auch im Versicherungsrecht zieht die Ehescheidung Rechtsfolgen nach sich. Hierzu im Einzelnen:
aa) Steuerrecht
Rz. 571
Wie bereits oben unter den Folgen der Trennung ausgeführt, können Ehegatten steuerrechtlich zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen, § 26 Abs. 1 EStG. Diese Wahlmöglichkeit der Ehegatten entfällt dann, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. Ebenso sieht es hinsichtlich der den Ehegatten zur Verfügung stehenden Wahl der Steuerklasse (IV/IV oder III/V) aus. Auch hier wird darauf abgestellt, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben dürfen, § 38b EStG.
Rz. 572
Insofern ist also zunächst die Trennung für die steuerrechtlichen Folgen relevant, nicht so sehr die Ehescheidung. Anders ist das nur für den Fall, dass eine Ehe geschieden wird, ohne dass die Ehegatten zuvor getrennt gelebt haben. Doch da die Rechtsfolgen insofern identisch sind, wird auf die obigen Ausführungen zu den steuerrechtlichen Folgen der Trennung verwiesen.
bb) Krankenkasse
Rz. 573
Ist ein Ehegatte im Rahmen einer Familienversicherung über den anderen Ehegatten krankenversichert, ist dieser darauf hinzuweisen, dass eben jene Familienversicherung mit Rechtskraft der Ehescheidung endet. Die Voraussetzungen der Familienversicherung sind in § 10 SGB V geregelt. Danach sind von der Familienversicherung Ehegatten und Kinder umfasst, wenn dieselben nicht versicherungspflichtig bzw. nicht freiwillig versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Dementsprechend endet die Familienversicherung, sobald das Tatbestandsmerkmal des "Ehegatten" nicht mehr erfüllt ist – also bei rechtskräftiger Ehescheidung. In der Regel steht dem Betroffenen eine Übergangsfrist von drei Monaten zur Verfügung, um sich um neuen Versicherungsschutz zu kümmern. Kümmert er sich nicht, greift die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V. Es handelt sich um den Status einer freiwilligen Mitgliedschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden kann und automatisch Versicherungsschutz gewährt.
cc) Lebensversicherung
Rz. 574
Haben Ehegatten während der Ehezeit Lebensversicherungen abgeschlossen haben, ist danach zu fragen, ob der jeweils andere Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingesetzt worden ist. Oft soll die Lebensversicherung der Absicherung des überlebenden Ehegatten dienen. Mit der Scheidung verliert diese Bezugsberechtigung in der Regel nicht ihre Wirkung. Der Vertrag besteht zunächst in der bisherigen Form weiter, solange die Bezugsberechtigung nicht wirksam widerrufen wurde. Wann ein Widerruf in welcher Form erfolgen kann, ergibt sich aus den jeweils zugrunde liegenden Vertragsbedingungen.
Rz. 575
Das gilt selbst dann, wenn die bezugsberechtigte Person nicht mit Namen genannt ist, sondern als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" genannt wird. Dann muss durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten ermittelt werden, wen der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten meinte. Der hierfür ausschlaggebende Zeitpunkt ist derjenige der Abgabe der Willenserklärung. Maßgeblich ist der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers. Mit dem Wort "Ehegatte" verbindet der Versicherungsnehmer in der Regel denjenigen, mit dem er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet war.
Rz. 576
Außerdem erlischt auch in diesem Fall, also dann, wenn nicht der Ehegatte mit seinem Namen als Bezugsberechtigter genannt ist, sondern lediglich als "Ehegatte", die Bezugsberechtigung nicht automatisch mit Scheidung. Die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte ist nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Rz. 577
Hinweis
Der Ehegatte ist danach zu fragen, ob er während der Ehe oder vor derselben aber im Hinblick auf die Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und wer als bezugsberechtigte Person eingesetzt wurde.
Wurde der andere Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingesetzt, muss dem Mandanten vor Augen geführt werden, dass in der Regel die Bezugsberechtigung nicht automatisch mit Rechtskraft der Ehescheidung endet, sondern erst durch Widerruf (gegebenenfalls mit Einverständnis des anderen Ehegatten).
dd) Kfz-Versicherung
Rz. 578
Grundsätzlich ändert sich auch hier an dem bereits geschlossenen Vertrag zwischen einem Ehegatten und einer Kfz-Versicherung allein durch die Ehescheidung nichts. Derjenige, der den Vertrag geschlossen hat, ist auch weiterhin Versicherungsnehmer, der andere Ehegatte nicht. Es ist also immer darauf hinzuweisen, dass gege...