Rz. 504

Eine Entscheidung über die Folgesachen kann nur dann im Verbund ergehen, wenn die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht, also bei Gericht eingereicht wird, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG. Anerkannt ist, dass das Anhängigmachen eines Verfahrenskostenhilfeantrags zur Wahrung dieser Frist ausreichend ist.[420] Zumindest vom Wortlaut des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG aber ist diese Ansicht nicht gedeckt ("die Familiensache … anhängig gemacht wird"). Doch sollte aus Gründen der Chancengleichheit der Verfahrenskostenhilfeantrag ausreichend sein. Auch einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten muss es möglich gemacht werden, kurzfristig ein Verfahren in den Verbund zu bekommen – insbesondere wenn diese Möglichkeit im Ergebnis kostengünstiger sein könnte, als ein isoliertes Verfahren. Doch die Rechtslage scheint noch nicht abschließend geklärt und regional unterschiedlich gehandhabt zu werden.

 

Rz. 505

Die Zwei-Wochen-Frist gilt hingegen nicht für Kindschaftssachen. Hier gilt eine eigenständige Frist. Um eine Kindschaftssache in den Verbund zu bringen, muss ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragen, § 137 Abs. 3 FamFG. Da die Formulierung "Schluss der mündlichen Verhandlung" auch Fortsetzungstermine bzw. deren Schluss umfasst, ist hier die Antragstellung noch in der letzten mündlichen Verhandlung von mehreren Fortsetzungsterminen möglich,[421] also kurzfristig. Noch im Scheidungstermin kann Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt mit der Folge gestellt werden, dass diese Angelegenheit in den Verbund fällt.

 

Rz. 506

Für die Einbeziehung von Versorgungsausgleichssachen bedarf es gar keines Antrages, wenn die Ehe länger als drei Jahre angedauert hat, § 137 Abs. 1 S. 2 FamFG. Doch rein vorsorglich sollte der Antrag in der Antragsschrift immer gestellt werden.

 

Rz. 507

 

Hinweis

Damit eine Entscheidung über die jeweilige Folgesache im Verbund mit dem Scheidungsurteil ergehen kann, muss die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden.

In Kindschaftssachen reicht das Anhängigmachen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver­handlung.

Die Versorgungsausgleichssachen fallen automatisch in den Verbund, wenn die Ehe länger als drei Jahre andauerte. Eines Antrags bedarf es dann nicht, er sollte aber vorsorglich gestellt werden.

[420] Bejahend: OLG Oldenburg FamRZ 2012, 656; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 137 FamFG Rn 20.
[421] BGH, Beschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 447/10, NJW 2012, 1734, bundesgerichtshof.de.

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