Rz. 201
Antragsbefugt sind die Eltern als Sorgeberechtigte. Hingegen sind weder das Kind selbst, noch das Jugendamt antragsbefugt. Soweit es sich um einen isolierten Antrag auf Übertragung des Sorgerechts handelt, herrscht kein Anwaltszwang. Denn es handelt sich bei Kindschaftssachen weder um eine Ehe- und Folgesache noch um eine Familienstreitsache, sondern um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, §§ 114 Abs. 1, 111 Nr. 1, 151 Nr. 1 FamFG.
Rz. 202
Sachlich zuständig ist das Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 152 FamFG. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist jenes Gericht ausschließlich zuständig, § 152 Abs. 1 FamFG. Ansonsten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG. Wenn sich eine Zuständigkeit weder anhand der Anhängigkeit einer Ehesache noch anhand eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ermitteln lässt, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird, § 152 Abs. 3 FamFG.
Rz. 203
Das Verfahren auf Übertragung des Sorgerechts soll von den Gerichten vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden, § 155 Abs. 1 FamFG. Spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens, was der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist, soll ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden haben, in dem auch das Jugendamt angehört wird, § 155 Abs. 2 FamFG. Wichtig hierbei ist, dass einem Terminsverlegungsantrag nur aus zwingenden Gründen stattgegeben werden darf und dass der Verlegungsgrund glaubhaft zu machen ist, § 155 Abs. 2 S. 3 FamFG. Das Gericht muss auf die Einigung der Ehegatten hinwirken, § 156 FamFG. Gelingt dies nicht, entscheidet es durch Beschluss.
Rz. 204
Hinweis
Für ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge sind nur die Ehegatten antragsbefugt, nicht das Jugendamt und auch nicht das Kind selbst.
Es herrscht kein Anwaltszwang vor Gericht.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattgefunden haben.
Einem Terminsverlegungsantrag wird nur aus zwingenden Gründen stattgegeben und der Verlegungsgrund ist glaubhaft zu machen.