Rz. 508
Eine Verbundentscheidung über Scheidung und Folgesache hat Folgen, manche rein prozessual, andere sind jedoch auch mit Rechtsverlust oder -vorteilen verbunden. Dementsprechend sind die Überlegungen hierzu, das heißt, ob die Sachen im Verbund oder isoliert beantragt werden, im Einzelfall abzuwägen.
aa) Kostenrecht
Rz. 509
Werden die Angelegenheiten im Verbund geltend gemacht, werden für die Berechnung des der jeweiligen Gebühr zugrunde liegenden Verfahrenswertes alle Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, § 33 Abs. 1 FamGKG. Da Gebühren mit steigendem Wert einer Degression unterliegen, wird die aus allen Verfahrensgegenständen errechnete Gebühr im Ergebnis geringer sein, als wenn jeder Verfahrensgegenstand einzeln geltend gemacht wird, also für jeden Verfahrensgegenstand eine eigenständige Gebühr entsteht. Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber, dass im Falle des Verbundes regelmäßig eine Kostenentscheidung nach § 150 Abs. 1 FamFG ergeht, also die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Insofern hat dann also auch derjenige die hälftigen Kosten des Verfahrens zu tragen, der in dieser Angelegenheit obsiegt und in einem isolierten Verfahren keine Kostenlast zu erwarten gehabt hätte. Was letztendlich kostenrechtlich für den jeweiligen Fall günstiger ist, ist im Einzelfall zu überprüfen.
Rz. 510
Hinweis
Zur Ermittlung des Verfahrenswertes bei Vorliegen eines Verbundes zwischen Ehescheidungs- und Folgesachen werden sämtliche Verfahrensgegenstände zusammengerechnet.
Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung beinhaltet in der Regel eine Kostenaufhebung, so dass auch im Fall einer Entscheidung im Verbund die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
bb) Verfahrensrecht
Rz. 511
Ein wirklicher Vorteil des Verbundes ist vor allem die im Vergleich zur isolierten Rechtsverfolgung bestehende Beschleunigung des Verfahrens. Scheidung und Folgesachen werden gemeinsam entschieden, § 142 Abs. 1 FamFG. Die Verfahrenskostenhilfeentscheidung gilt für die Scheidung samt Folgesachen, § 149 FamFG. Leider muss trotzdem für jede Sache eine separate Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden. Eine Gesamtentscheidung kann im Einzelfall selbstverständlich auch negativ bzw. unvorteilhaft sein. So wird beispielsweise die Entscheidung über die Folgesachen erst dann wirksam, wenn der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwächst, § 148 FamFG. Das bedeutet, dass auch die Entscheidung über die Folgesachen nicht rechtskräftig werden kann, wenn gegen den Scheidungsausspruch ein Rechtsmittel eingelegt wird. Aus einem eventuellen Zahlungstitel wegen Unterhalt oder Zugewinnausgleich könnte dann noch nicht vollstreckt werden, und zwar auch dann nicht, wenn eigentlich nicht gegen den Zahlungstitel vorgegangen wurde, sondern nur gegen die Scheidung.
Rz. 512
Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Folgen der Rücknahme auch auf die Folgesachen, § 141 FamFG. Anders ist dies bei einer Kindschaftssache, deren Rechtshängigkeit nicht tangiert wird. Das Gleiche gilt bei Abweisung des Scheidungsantrags, § 142 Abs. 2 FamFG. Die Abweisung hat zur Folge, dass die an- und rechtshängig gemachten Folgesachen gegenstandslos werden. Bindende Entscheidungen liegen nicht vor – weder über Grund noch über Höhe. Andersherum gilt das auch. Wird gegen eine Folgesache mit Erfolg Beschwerde eingelegt, führt das dazu, dass der Scheidungsausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird.
Rz. 513
Hinweis
Die Möglichkeit des Verbundes kann die Gesamtverfahrensdauer von Ehescheidung und Folgesachen beschleunigen.
Verfahrenskostenhilfe muss im Falle des Verbundes nur einmal beantragt werden.
Die Entscheidung über die Folgesachen wird erst dann wirksam, wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist.
Die Folgen der Rücknahme eines Scheidungsantrags erstrecken sich auch auf die Folgesachen.
Die Folgen der Abweisung eines Scheidungsantrags erstrecken sich auch auf die Folgesachen.