Rz. 3
Gemäß § 1310 Abs. 1 BGB wird die Ehe nur dadurch wirksam geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
I. Nichtigkeit
Rz. 4
Diese Voraussetzung muss nach deutschem Recht ausnahmslos gegeben sein. Wird die Ehe nicht vor einem Standesbeamten, sondern zum Beispiel ausschließlich kirchlich geschlossen, ist sie nicht wirksam. Dann liegt eine "Nichtehe" vor, die wegen ihrer Nichtigkeit keine Rechtswirkungen entfaltet. Die sogenannte "Schlüsselgewalt" im Sinne des § 1357 BGB kommt somit nicht zu Anwendung, ebenso wenig die Normen, die sich auf die Beendigung und die Folgen der Beendigung einer Ehe beziehen. Konkret bedeutet das, dass es beispielsweise keine Absicherung der Partner durch Unterhaltsansprüche gibt, keine Verteilung der Rentenanwartschaften und keinen Zugewinnausgleich.
1. Kirchliche Trauung
Rz. 5
Seit Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes vom 19.2.2007 und der damit verbundenen Aufhebung des Voraustrauungsverbots des § 67 a.F. ist es möglich, sich ausschließlich kirchlich trauen zu lassen. Aber mangels Trauung vor einem Standesbeamten löst das nicht die Folgen einer Eheschließung im Sinne der Rechtsordnung aus. Man kann dann überlegen, ob im Einzelfall ein Verlöbnis vorliegt.
2. Feststellung der Nichtigkeit
Rz. 6
Wurde die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen, ist sie nichtig. Es kann auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt werden. Sinn kann ein solches Verfahren machen, wenn beispielsweise Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Rz. 7
Zuständig ist das Familiengericht.
3. Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe
Rz. 8
Muster 4.1: Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe
Muster 4.1: Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe
Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag
auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragsteller –
gegen
Frau _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragsgegnerin –
Verfahrenswert: _________________________ EUR.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
festzustellen, dass die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin am _________________________ vor dem _________________________ in _________________________ geschlossene Ehe nichtig ist.
Begründung:
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend, dass die zwischen den Beteiligten eingegangene Ehe nichtig ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligten entschlossen sich am _________________________, die Ehe miteinander einzugehen. Um dies zu verwirklichen, vereinbarten sie einen Termin in der _________________________.
Am _________________________ erklärte der _________________________ in _________________________, dass die Beteiligten nunmehr Ehemann und Ehefrau sind.
Beweis: _________________________
Diese Ehe ist nichtig. Denn sie wurde nicht von einem (deutschen) Standesbeamten geschlossen.
Ausführungen bezüglich der Nichtigkeit:
II. Aufhebbarkeit
Rz. 9
Alle anderen Voraussetzungen, die das BGB normiert, etwa auch das Vorliegen einer persönlichen Erklärung nach § 1311 BGB, also das Verbot der Stellvertretung während der Eheschließung, bei Ausländern das Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB oder die Geschäftsfähigkeit der zukünftigen Ehegatten nach § 1304 BGB, haben im Falle der Nichtbeachtung oder des Verstoßes führen zur Aufhebbarkeit der Ehe. Die Ehe ist in diesen Fällen nicht automatisch unwirksam, sondern muss hierzu erst durch Aufhebung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens vor dem Familiengericht erklärt werden.
Rz. 10
Selbst ein Verstoß gegen die Eheverbote der §§ 1306 ff. BGB, wie etwa die Doppelehe, führt nicht zur Nichtigkeit der Ehe. Die Ehe ist seit Neuregelung der Eheverbote "nur" noch aufhebbar. Bis 1998 war das anders. Damals war es möglich, dass im Falle eines Eheverbotes sowohl von den Ehegatten als auch von der Staatsanwaltschaft auf Nichtigkeitserklärung geklagt werden konnte. Grund hierfür ist der Schutz des arglosen Ehegatten durch Unterhalts-, Versorgungsausgleichs- oder und Zugewinnausgleichsansprüche.
Rz. 11
Die Regelung der Eheverbote als Aufhebungsgründe hat zwangsläufig auch zur Folge, dass ein Geschäftsunfähiger eine wirksame Ehe schließen kann. Anders als bei einer Nichtehe kann der Geschäftsunfähige gegebenenfalls Unterhaltsansprüche geltend machen. Gesellschaftspolitisch relevant wird die Frage derzeit im Zusammenhang mit den sogenannten "Kinderehen". Das Bundeskabinett hat am 5.4.2017 einen Gesetzesentwurf zur "Bekämpfung von Kinderehen" beschlossen. Auslöser für diese Debatte ist die Anzahl von minderjährigen F...