Rz. 273

Muster 4.9: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss

 

Muster 4.9: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wegen Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsteller –

gegen

Frau _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsgegnerin –

wegen: Verfahrenskostenvorschuss für Scheidungsverfahren

Verfahrenswert: _________________________ EUR.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Kostenvorschuss zur Durchführung eines von dem Antragsteller angestrebten Scheidungsverfahrens in Höhe von _________________________ EUR mit sofortiger Fälligkeit zu zahlen.

Begründung:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratete Ehegatten, die seit dem _________________________ voneinander getrennt leben.

Im Rahmen des dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zustehenden Unterhaltsanspruchs ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Kosten vorzuschießen, die dieser benötigt, um ein Scheidungsverfahren betreiben zu können.

I.

Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen.

Beweis: _________________________

Die Höhe der für ein Scheidungsverfahren anfallenden Kosten beziffern sich wie folgt:

Ausführungen zu den einzelnen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren.

II.

Das angestrebte Scheidungsverfahren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und wird nicht mutwillig betrieben.

Ausführungen zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Ehescheidungsverfahrens.

III.

Die Antragsgegnerin wurde bereits außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses aufgefordert.

Beweis: _________________________

IV.

Die Angelegenheit ist eilbedürftig.

Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst einen unter Umständen langwierigen Rechtsstreit über die Zahlung eines Verfahrenskostenhilfevorschusses zu betreiben, um dann erst das eigentlich angestrebte Scheidungsverfahren in Angriff nehmen zu können.

Bereits hieraus ergibt sich der Anordnungsgrund.

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