Rz. 514

Gemäß § 140 FamFG kann oder muss eine Folgesache unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Verbund abgetrennt werden. Eine Unterhalts- oder Güterrechtssache muss aus dem Verbund abgetrennt werden, sobald sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass außer den Ehegatten noch weitere Personen an dem Verfahren beteiligt sind, § 140 Abs. 1 FamFG. Das ist etwa der Fall, wenn die Folgesache Unterhalt einen Anspruch eines minderjährigen Kindes betrifft. Sobald dieses Kind dann im Laufe des Verfahrens volljährig wird, kann es dem Verfahren beitreten. Es wird Beteiligter des Verfahrens.[425] Das Unterhaltsverfahren ist zwingend abzutrennen.

 

Rz. 515

Die restlichen in § 140 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgezählten Abtrennungsgründe begründen keinen Abtrennungszwang, sondern eine Ermessensentscheidung. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gründe:

eine Entscheidung in der Versorgungsausgleichs- oder Güterrechtsfolgesache ist vor der Auflösung der Ehe nicht möglich,
vor einem Gericht ist ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Versorgungsanrechts anhängig,
die Abtrennung einer Kindschaftssache wird für sachgerecht gehalten oder das diesbezügliche Verfahren ausgesetzt,
seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen, beide Ehegatten haben die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen und beide Ehegatten haben übereinstimmend die Abtrennung beantragt,
der Scheidungsausspruch würde sich außergewöhnlich verzögern, so dass ein Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte hat die Abtrennung beantragt.
 

Rz. 516

Die Entscheidung über die Abtrennung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 140 Abs. 6 FamFG. Zuvor muss den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden sein.[426]

 

Rz. 517

 

Hinweis

Eine Unterhalts- oder Güterrechtssache ist zwingend aus dem Verbund abzutrennen, wenn sich herausstellt, dass an dem Verfahren eine weitere Person außer den Ehegatten zum Beteiligten wird, wie zum Beispiel ein inzwischen volljährig gewordenes Kind in einem Kindesunterhaltsverfahren.

Alle anderen Abtrennungsgründe begründen bei Vorliegen keinen Abtrennungszwang, sondern eine reine Ermessensentscheidung des Gerichts.

Die Entscheidung über die Abtrennung erfolgt in Form eines nicht anfechtbaren Beschlusses, vor dessen Erlass den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist.

[425] Zöller/Philippi, § 140 FamFG Rn 1; SBW/Schröder, § 140 FamFG Rn 5.
[426] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 140 FamFG Rn 6.

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