Rz. 146
Leben Ehegatten voneinander getrennt, kann gemäß § 1361 BGB der eine Ehegatte von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Vom Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens an gehören hierzu auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Rz. 147
Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist neben dem Getrenntleben zunächst die Bedürftigkeit des unterhaltbegehrenden Ehegatten. Bedürftig ist ein Ehegatte, wenn er seinen Lebensbedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, nicht allein decken kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, anders als beim nachehelichen Unterhalt, im ersten Trennungsjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit bzw. Obliegenheit zur Ausdehnung der vor Trennung ausgeübten Berufstätigkeit besteht, wenn nicht der den Unterhalt begehrende Ehegatte schon vor der Trennung erwerbstätig war. Erst mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Ablauf des Trennungsjahres kommt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gesteigert zur Geltung. Das wirkt sich dann unmittelbar auf die Erwerbsobliegenheit aus, die sich je nach Zeitablauf nach und nach den zum nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen angleicht.
Rz. 148
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wird durch den Betrag begrenzt, den der unterhaltspflichtige Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt (Selbstbehalt) und gegebenenfalls für den Unterhalt für vorrangig Berechtigte benötigt. Er muss also nur insoweit Unterhalt an den anderen zahlen, als er sich selbst finanziell versorgen kann. Hierüber verhalten sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Diese nennen bestimmte Selbstbehaltsätze, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei immer nur um die Mindestsätze handelt. Es kann im Einzelfall auch ein höherer Eigenbedarf dargelegt werden.
Rz. 149
Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich alle in der Ehe angelegten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, also auf Seiten des Pflichtigen von seinem ermittelten Nettoeinkommen abzuziehen. Regelmäßig wird zwischen Tilgungsbeiträgen und Zinsen zu unterscheiden sein. Tilgungsbeiträge sind in der Trennungszeit regelmäßig schon deshalb zu berücksichtigen, weil sie das Endvermögen des tilgenden Ehegatten erhöhen und der andere über den Zugewinnausgleich hieran teilhat. Ist der Unterhaltsschuldner allerdings erst nach der Trennung Verbindlichkeiten eingegangen, können diese nur dann sein Einkommen mindern, soweit sie nicht leichtfertig entstanden, bzw. soweit sie erforderlich oder gar unumgänglich waren. Nicht leichtfertig entstanden, sondern erforderlich sind Schulden, die der Finanzierung von angemessenem Mobiliar für die neue Wohnung, eines Autos (wenn der andere Ehegatte das bis dato genutzte Fahrzeug behält) oder des Umzugs selbst dienen.
Rz. 150
Wenn und soweit sich der Unterhaltsverpflichtete auf das Fehlen oder die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruft, handelt es sich dabei um eine Einwendung. Das bedeutet verfahrenstechnisch, dass er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptungen trägt. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss im Falle der Behauptung von unumgänglichen trennungsbedingt aufgenommenen Schulden darlegen und beweisen, in welchem Kontext die Verbindlichkeiten eingegangen wurden und woraus sich die Erforderlichkeit eben jener Tatsache ergibt.
Rz. 151
Der Trennungsunterhalt wird durch Zahlung einer monatlichen Geldrente gewährt, § 1361 Abs. 4 BGB. Die Höhe dieses Zahlungsanspruchs bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das wiederum sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und vor der Trennung. Folgerichtig bedeutet das, dass ein eventuell geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf nicht neben dem ermittelten Quotenunterhalt Berücksichtigung finden kann. Denn in den ehelichen Lebensverhältnissen war er noch nicht angelegt. Entstehen den Ehegatten also beispielsweise aufgrund der Trennung Mehrkosten durch die doppelte Haushaltsführung, kann dieser Mehrbedarf weder als unselbstständiger Bestandteil des Unterhaltsbedarfs beim Berechtigten noch beim Pflichtigen als pauschaler Abzugsposten bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Rz. 152
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt bei Rechtskraft der Scheidung, Versöhnung der Eheleute oder Tod des Berechtigten. Wenn der unterhaltbegehrende Ehegatte auch nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt haben möchte – dann den nachehelichen Unterhalt –, muss neu gemahnt und gegebenenfalls ein neues Verfahren auf Zahlung von Unterhalt anhängig gemacht werden. Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, dass eine Mahnung, die Voraussetzun...