Rz. 257
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Dieser Grundsatz ist normiert in § 1360a Abs. 4 BGB, bezieht sich damit eigentlich nur auf Ansprüche zwischen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhaltsanspruchs, also im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Über § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB gilt diese Anspruchsgrundlage aber auch für den getrennt lebenden Ehegatten, der sich die Kosten eines Rechtsstreits bezüglich beispielsweise eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt oder die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht leisten kann.
aa) Anspruchsinhalt
Rz. 258
Voraussetzung für einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist zunächst, dass die Ehegatten voneinander getrennt leben, aber noch nicht geschieden sein dürfen. Denn mangels Anspruchsgrundlage ist ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nicht existent.
Rz. 259
Des Weiteren muss der Vorschuss begehrende Ehegatte einen Rechtsstreit oder ein Verfahren anstreben, der oder das eine persönliche Angelegenheit betrifft, § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. Unter die "persönlichen Angelegenheiten" in dem vorgenannten Sinne fallen alle unterhalts- und vermögensrechtlichen Ansprüche, die ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben. Es muss also ein konkreter Bezug zu der sich aus § 1353 Abs. 1 BGB resultierenden Verantwortungs- und Fürsorgeverpflichtung einer Ehe bestehen. Unstreitig fallen hierunter also Kosten für ein Scheidungsverfahrens oder ein Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Trennungsunterhalt.
Rz. 260
Unerheblich ist dabei, ob der verfahrenskostenvorschussberechtigte Ehegatte auf der Aktiv- oder der Passivseite des Rechtsstreits steht. Der antragstellende Ehegatte kann also sowohl Kläger bzw. Antragsteller des angestrebten Rechtsstreits als auch Beklagter bzw. Antragsgegner sein. Der Antragsteller muss bedürftig sein. Er darf also finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten für einen Rechtsstreit selbst zu finanzieren. Der Antragsgegner hingegen muss leistungsfähig sein. Zahlt der Antragsgegner bereits Quotenunterhalt, scheidet ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses aus.
Rz. 261
Wann beides, also Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, zu bejahen ist, richtet sich mangels einer Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung nicht nach § 114 ZPO. Es kommt also nicht darauf an, dass der Antragsteller die Kosten für die Verfahrensführung nicht aufbringen kann, § 114 S. 1 ZPO. Es ist stattdessen entsprechend dem Wortlaut des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB auf die Billigkeit abzustellen. Das bedeutet, dass zur Beurteilung der Bedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit zwar auch die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind, eine pauschale Bearbeitung der Fälle aber nicht möglich ist. Sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Beispiel auf beiden Seiten gut, ist ein Verfahrenskostenvorschussanspruch grundsätzlich zu bejahen. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen beengt, ist darauf abzustellen, inwieweit der jeweils eigene notwendige oder angemessene Unterhalt nicht gefährdet wird.
Rz. 262
Die Billigkeit umfasst nicht nur die Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten, sondern noch weitere Aspekte. Es entspricht zum Beispiel nur dann der Billigkeit, den anderen Ehegatten zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zu zwingen, wenn die Finanzierung des beabsichtigten Gerichtsverfahrens Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Zur Beurteilung dieser Frage wird auf die Voraussetzungen des § 114 ZPO zurückgegriffen. Denn eine verständige Partei, die ihr Verfahren selbst finanzieren muss, wird dies nur tun, wenn für sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Nichts anderes darf gelten, wenn ein anderer, im Zweifel sogar der Antragsgegner des beabsichtigten Verfahrens selbst, das Verfahren finanzieren muss.
Rz. 263
Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, die Tatbestandsvoraussetzungen, die Erfolgsaussichten des von ihm angestrebten Rechtsstreits sowie seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten schlüssig darzulegen und hierfür Beweis anzutreten.
Rz. 264
Hinweis
Wenn Ehegatten getrennt (und noch nicht geschieden) sind, hat der bedürftige Ehegatte gegen den leistungsfähigen Ehegatten in dem Fall, dass er ein Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt oder Scheidung (samt Folgesachen) betreiben möchte/muss, einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss.
Ob die Voraussetzungen für das Bestehen dieses Anspruchs vorliegen, beurteilt sich nach Billigkeit. Maßgeblich hierfür sind nicht lediglich die wirtschaftlichen Verh...