Rz. 584
In einem Beratungsgespräch sollte nicht nur auf die gegebenenfalls in Betracht kommenden Ansprüche infolge einer Scheidung hingewiesen werden, sondern es sollten mit ihm auch rein faktische Folgen der Trennungs- und Scheidungssituation besprochen werden.
1. Zusammenstellen der Unterlagen
Rz. 585
Um errechnen zu können, ob Ehegatten im Falle einer Scheidung gegenseitige Ansprüche haben, müssen viele Unterlagen eingesehen und ausgewertet werden. Hierzu zählen unter anderem die Einkommensnachweise, wie zum Beispiel die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Ehegatten. Die Darlehensverträge müssen eingesehen werden. Denn nur aus diesen ergibt sich die Höhe der Schuld, die Höhe der Leistungsraten, die Dauer der vertraglichen Bindung. Es bedarf auch der Nachweise über Pacht- und Mieteinnahmen. Das können Mietverträge sein, Pachtverträge oder auch Kontoauszüge. Die Lebensversicherungsverträge sind wichtig. Aus ihnen ergibt sich beispielsweise, ob ein Kapitalwahlrecht besteht, ob diese Verträge also im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs eine Rolle spielen. Schenkungen von Eltern oder Schwiegereltern dürfen nicht vergessen werden. Auch diese sind nachzuweisen. Je mehr Unterlagen bereits im Vorfeld eines Rechtsstreits zusammengetragen werden können, desto weniger zeitaufwendig wird das spätere Gerichtsverfahren.
2. Bankvollmachten
Rz. 586
Da während der Ehe gemeinsam gewirtschaftet wird, verfügen Ehegatten in der Regel gemeinsam über Konten. Entweder handelt es sich von vornherein um ein Gemeinschaftskonto oder die Ehegatten haben sich gegenseitig Kontovollmacht eingeräumt. Mit Trennung oder Scheidung ändern sich die vertraglichen Konstellationen nicht automatisch, auch wenn die Ehegatten das oft denken. Relativ unproblematisch lässt sich eine Kontovollmacht einseitig widerrufen. Nicht ganz so einfach ändert sich die Rechtslage, wenn die Ehegatten ein Gemeinschaftskonto haben. Denn dann haften sie gegenüber der Bank der als Gesamtschuldner, § 426 BGB. Der Vertrag kann nicht einseitig gekündigt werden.
Rz. 587
Wurde eine Kontovollmacht widerrufen, muss dieser Widerruf gegenüber der Bank angezeigt werden. Denn mit der Trennung erlischt die Vollmacht zwar im Innenverhältnis, da die dazu einmal getroffene Abrede ihre Wirkung verliert, sobald die Eheleute getrennt leben. Nach außen, also gegenüber der Bank, verliert die Kontovollmacht ihre Wirkung erst dann, wenn dieser der Widerruf angezeigt wird (§ 170 BGB). Bis dahin bleibt der andere Ehegatte im Außenverhältnis zu Verfügungen tatsächlich in der Lage. Verfügt der im Innenverhältnis nicht mehr verfügungsbefugte Ehegatte in Ausnutzung der nach außen noch wirksamen Vollmacht über das Konto, so kommen Schadensersatzansprüche gegen ihn in Betracht, die aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB oder auch aus § 687 Abs. 2 BGB folgen.
3. Handy- oder Internetverträge
Rz. 588
Das Vorgesagte gilt auch für Verträge, die Nutzung von Handys, Internet und Telefon betreffend. Immer ist zu prüfen, wer welche Verträge geschlossen hat, ob gesamtschuldnerische Verpflichtungen bestehen und ob die Möglichkeit besteht, einseitig zu kündigen. Eine abschließende Beratung wird erst möglich sein, wenn ein Einblick in die Vertragsunterlagen möglich ist.