Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 890
Beim nachehelichen Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit zum Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 2 BGB.
Diese Kosten entstehen in der Regel mit Rechtskraft der Scheidung, weil sodann die Familienversicherung erlischt, § 10 Abs. 1 SGB V. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit krankenversichert, muss er sich selbst versichern.
War der Berechtigte zum Zeitpunkt der Scheidung in der Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert, ist er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V berechtigt, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten.
Rz. 891
Voraussetzung ist
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die Mitgliedschaft des Verpflichteten aufgrund eines Pflichtversicherungsverhältnisses oder aufgrund freiwilliger Versicherung sowie |
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die Beantragung des Beitritts innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung, § 9 Abs. 2 S. 2 SGB V. |
Nach Ablauf der Frist ist die Krankenversicherung nicht mehr verpflichtet, einem Aufnahmeantrag noch stattzugeben.
Rz. 892
Der Berechtigte ist auch im Verhältnis zum Unterhaltsgläubiger verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da es sich um die kostengünstigere Art meiner angemessenen Krankenversicherung handelt.
Dies gilt für – frühere – Ehegatten von Beamten nicht, da sie in die gesetzliche Krankenversicherung nicht aufgenommen werden, solange sie nicht selbst pflichtversichert sind. Nach Wegfall der Beihilfeberechtigung nach Scheidung der Ehe kann der Berechtigte eine private Krankenversicherung abschließen, um den gleichwertigen Schutz aufrecht zu erhalten.
Rz. 893
Die Tatsache, dass vom geschiedenen Ehegatten Krankheitsvorsorgekosten (Krankenversicherung) zu tragen sind, hat Auswirkungen auf den Unterhalt: Zu ihm gehören die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung. Der Krankheitsvorsorgeunterhalt ist in der 45 %-Quote nicht enthalten und daher vor der entsprechenden Berechnung abzuziehen, dadurch wird der Elementarunterhalt entsprechend verringert.
Rz. 894
Bei der Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung besteht Anspruch auf den zu zahlenden Beitrag, bei der privaten Versicherung Anspruch auf eine den Wegfall der Beihilfe ausgleichende private Krankenversicherung.
Wenn der arbeitende Ehegatte die private Versicherung seines Ehepartners nicht mehr bezahlt, kann der Berechtigte die Kosten für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Absicherung verlangen, § 1578 Abs. 2 BGB.