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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Das Alter des Berechtigten

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 654

Auch wenn der Begriff Alter keine festen Grenzen enthält, ist der Tatbestand auf jeden Fall zu bejahen, wenn das Rentenalter erreicht ist, Altersrente bezogen wird.[745]

Dies gilt trotz der Möglichkeit zum Beispiel von Frauen gem. § 39 SGB VI, unter bestimmten Voraussetzungen mit 60 Jahren Altersrente zu beziehen, jedoch nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres.[746]

 

Rz. 655

Für die Zeit vorher ist eine Einzelfallprüfung,[747] die Prüfung der Angemessenheit gem. § 1574 Abs. 1, 2 BGB vorzunehmen, subjektiv nach den fünf Kriterien

▪ berufliche Ausbildung,
▪ bei Scheidung vorhandene Fähigkeiten,
▪ Gesundheitszustand,
▪ Alter und schließlich
▪ eheliche Lebensverhältnisse (Dauer der Ehe und Kindesbetreuung).
 

Rz. 656

So hat der BGH einer zu 50 % schwerbehinderten Unterhaltsberechtigten, die bereits im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand getreten war, Altersunterhalt zuerkannt, weil von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erwarten war.[748]

Eine arbeitsvertragliche Vorruhestandsregelung ist unschädlich, wenn sich dadurch das Einkommen der Berechtigten nicht verändert. Nimmt der Arbeitnehmer ein Altersteilzeitmodell – verbunden mit geringeren Einkünften – in Anspruch, kann dies eine Obliegenheitspflichtverletzung im Sinne des § 1574 Abs. 1, Abs. 2 BGB sein.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Berechtigte erst nach Trennung und/oder Scheidung ohne besondere, am Einzelfall zu prüfende Gründe, hierfür entscheidet. Anderes gilt dann, wenn die Entscheidung zur Altersteilzeit gemeinsam mit dem Ehepartner getroffen worden ist oder aber gesundheitliche Gründe beim Berechtigten zur – krankheitsbedingten – Verminderung der Erwerbstätigkeit zwingen.[749] Ist z.B. ein zu 50 % schwerbehinderter Unterhaltsberechtigter im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand getreten, ist e...

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