Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 910
Abgesehen von den durch den Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüchen auf soziale Sicherung im Altersfall ist vom geschiedenen Ehegatten für die Alterssicherung selbst zu sorgen. Dies löst einen familienrechtlichen Unterhaltstatbestand aus, § 1578 Abs. 3 BGB.
Rz. 911
Da im Versorgungsausgleich die Ehezeiten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (exakt: ab dem Monatsersten desjenigen Monats, in welchem der Scheidungsantrag dem/der Antragsgegner(in) zugestellt wurde) nicht mehr berücksichtigt werden (§ 1587 Abs. 2 BGB), besteht der Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt ab diesem Zeitpunkt und damit auch bereits bei Getrenntlebenden.
Rz. 912
Bezüglich der Höhe des Vorsorgeunterhalts hat sich in der Praxis die Bemessung nach dem Elementarunterhalt, der dem Berechtigten zusteht, durchgesetzt. Am verbreitetsten in der Praxis ist das vom OLG Bremen in der Bremer Tabelle entwickelte Verfahren.
Beim Vorsorgeunterhalt handelt es sich um einen zweckgebundenen Unterhalt. Art und Weise der Vorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, private Lebensversicherung) kann der Unterhaltsberechtigte selbst bestimmen, muss sich jedoch innerhalb der Zweckbindung halten.
Rz. 913
Grundsätzlich ist Vorsorgeunterhalt erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr obsolet, da der Versorgungsausgleich vom 1. desjenigen Monats an entfällt, zu dem der von einem Ehepartner gestellte Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird. Von diesem Zeitpunkt an besteht jedoch ein Anspruch auf angemessene Absicherung für den Fall des Alters sowie der Erwerbsunfähigkeit gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz. 914
Die Höhe bestimmte sich nach jahrzehntelanger Rechtsprechung nach dem Beitragsbemessungssatz der Rentenversicherung mit derzeit 18,6 % %.
Nachdem der BGH darüber hinaus gehend erklärt hat, dass grundsätzlich dem Nichtselbstständigen zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 % des jeweiligen Bruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen, wird dieser zusätzliche Betrag in den Vorsorgeunterhalt einzubeziehen und statt 18,6 % nunmehr eine Altersvorsorge von 22,6 % zu verlangen sein.
Der BGH hatte nämlich erklärt, dass die Grenze der angemessenen Altersversorgung zur einseitigen Vermögensbildung in Höhe des Beitragsbemessungssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung + 4 v.H. des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres liege.
Rz. 915
Sind die Aufwendungen dafür höher, ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, unterhaltsrechtlich als einseitige Vermögensbildung zu bewerten.
Dies führt auch dazu, dass bei Immobilien, sei es bei dem Eigenheim, das als Ehewohnung diente oder Mehrfamilienhäusern, aus denen Miete erzielt wird, Tilgungsleistungen als Altersversorgung berücksichtigt werden können, soweit diese den Grenzbetrag nach Aufstockung um 4 v.H. des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres nicht überschreiten.
Rz. 916
Wird die Aufstockung zur Sicherung angemessener Altersvorsorge beim Nichtselbstständigen in dieser Weise anerkannt, muss dies auch für den Unterhaltsberechtigten gelten.
Rz. 917
Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt im Übrigen ohne Beschränkung durch die Beitragsbemessungsgrenze.