Rz. 1012
Der Schuldner hat die Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, wenn der Gläubiger zustimmt. Soweit er sich einen Steuerfreibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte wegen des Realsplitting eintragen lassen kann,[1160] muss er das ebenfalls tun; er hat ggf. auch einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu stellen.[1161] Diese Verpflichtungen bestehen allerdings nur insoweit, wie der Unterhaltsanspruch anerkannt ist, rechtskräftig feststeht oder freiwillig tatsächlich erfüllt wird.[1162]
Nutzt der Schuldner das Realsplitting nicht, obwohl es nicht nur unbeachtliche Steuervorteile brächte, so muss er sich die Steuervorteile bei der Einkommensberechnung fiktiv anrechnen lassen.
Rz. 1013
Der Schuldner muss sämtliche dem Gläubiger als Folge des Realsplitting entstehenden Nachteile[1163] auf Nachweis ausgleichen;[1164] eine Aufrechnung gegenüber dem Ausgleichsanspruch ist grds. ausgeschlossen.[1165] Diese Ausgleichszahlungen stellen ihrerseits steuerlich wiederum Unterhalt dar; sie können also zur Auffüllung des Realsplittingfreibetrags bis 13.805 EUR jährlich genutzt werden.[1166] Wird nicht gezahlt, so ist der Anspruch vor dem Familiengericht geltend zu machen.[1167]
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