Rz. 83

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten.[103] Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig.[104]

Mit dem Taschengeld soll dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, persönliche Bedürfnisse wie Hobbys, Sport, Theater-, Kino- oder Gaststättenbesuche etc. zu finanzieren.

 

Rz. 84

Um die Höhe des Taschengeldes bestimmen zu können, steht jedem Ehegatten ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.[105]

Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Als angemessen werden allgemein je nach dem insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen und dementsprechenden Lebenszuschnitt der Eheleute etwa 5 % bis 7 % des verbleibenden Nettoeinkommens der Familie.[106] In der Gesellschaft hat der Wunsch nach Erfüllung individueller Bedürfnisse jedoch einen immer größeren Stellenwert erreicht. Dies wird sich auch in der Bemessung des Taschengeldes widerspiegeln müssen, das deshalb eher etwa 6 % bis 8 % des verbleibenden Nettoeinkommens der Familie betragen sollte.[107]

Wird nur ein einheitlicher Betrag als Wirtschaftsgeld bezahlt, ist in diesem Betrag das Taschengeld enthalten. Der Berechtigte kann in solchen Fällen einen angemessenen Teil des Geldes für seine persönlichen Bedürfnisse verwenden.[108]

 

Rz. 85

 

Hinweis

In der Praxis kann es vorkommen, den Taschengeldanspruch ermitteln zu müssen, z.B. wegen bestehender Kindesunterhaltsansprüche.

Anspruch auf Taschengeld hat auch der (überwiegend) verdienende Ehegatte. In solchen Fällen kann der ggf. jeweils verdienende Ehegatte direkt von seinem Einkommen einen Teil einbehalten, um ihn für persönliche Zwecke zu verwenden. Dies gilt nicht nur für den allein oder überwiegend berufstätigen und damit in höherem, Maße zu Familienunterhalt beitragenden Ehegatten. Einbehalten kann auch der weniger auch gering verdienende Ehegatte einen Teil des Einkommens.

 

Rz. 86

Reicht das Einkommen des gering verdienenden Ehegatten zur Befriedigung des Taschengeldanspruchs nicht aus oder verfügt ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, besteht der Taschengeldanspruch in einen auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch gegen den (mehr) verdienenden Ehegatten. Reicht das Eigeneinkommen zur Befriedigung des Taschengeldanspruchs aus, besteht gegenüber dem Ehepartner kein Anspruch auf die Zahlung von Taschengeld.[109]

Der Taschengeldanspruch bemisst sich auch in diesen Fällen nach dem prozentualen Anteil am Gesamteinkommen der Ehegatten.

[106] BGH FamRZ 2006, 1827 (6 %); Wendl/Dose/Scholz, § 3 Rn 66.
[107] A.A. BeckFormB FamR/Kössinger, D.II.4 (Anm. 1): 5 % bis 7 % zu hoch.
[108] OLG Hamm FamRZ 1988, 947.

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