Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 599
Die Eheleute F und M befinden sich im Scheidungsverfahren. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von sieben und drei Jahren, die bei F leben. F hat kein Erwerbseinkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.400 EUR netto monatlich.
a) Außergerichtliches Vorgehen
Rz. 600
Der Unterhaltsanspruch ergibt sich hier aber nicht mehr – wie bei getrennt lebenden Eheleuten – aus § 1361 BGB, sondern aus § 1570 BGB. Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 1570, 1580, 1605 BGB. § 1613 BGB gilt gemäß § 1585b Abs. 2 BGB auch für den nachehelichen Unterhalt, so dass eine "Stufenmahnung" gemäß BGH FamRZ 1990, 283, 285, nicht mehr zwingend erforderlich ist.
b) Auskunftsantrag/Stufenantrag
Rz. 601
Auch der Auskunftsanspruch lässt sich für die Zeit nach Scheidung nicht mehr aus § 1361 BGB ableiten, sondern beim Kindesbetreuungsunterhalt aus §§ 1570, 1580, 1605 BGB.
c) Zahlungsantrag
Rz. 602
Der nacheheliche Anspruch ergibt sich nicht mehr aus § 1361 BGB, sondern aus § 1570 BGB. Da § 1613 BGB nun auch für den nachehelichen Unterhalt insgesamt gilt, kann Unterhalt schon ab dem Monatsanfang vor Zugang der Mahnung oder Zustellung des Antrags verlangt werden. Aber: Nur das Auskunfts- oder Zahlungsverlangen, das nach Eintritt der Fälligkeit (Rechtskraft der Scheidung) erklärt worden ist, kann den Verzug begründen.
Rz. 603
Beachten!
Es kann im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Nach jetzigem Recht ist aber auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG zulässig. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Ziel dieser gesetzlichen Neuregelung ist es, Unterhaltsstreitigkeiten schneller und kostengünstiger (weil kein Hauptsacheverfahren) abzuschließen.
Gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gilt im einstweiligen Anordnungsverfahren kein Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten.
Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.
Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG dort beantragt werden. Die einstweilige Anordnung gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird; sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.
Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.
Beachten!
Wenn nur zu geringer Unterhalt durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden ist, kann
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Abänderung gemäß §§ 119, 54 FamFG beantragt, |
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bei einer isolierten einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 FamFG gestellt, |
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bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Unterhaltsverfahren das Hauptsache-Antragsverfahren fortgeführt und |
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bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren auch noch ein gesonderter Unterhaltsantrag isoliert (für Trennungsunterhalt) oder im Scheidungsverbund (für nachehelichen Unterhalt) gestellt |
werden.
Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden. Das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann. Siehe im Einzelnen zur einstweiligen Anordnung § 5 Rdn 121 ff. für das isolierte Unterhaltsverfahren und § 5 Rdn 154 ff. für das Scheidungsverfahren.