Rz. 966

Die absolute Grenze der Inanspruchnahme des Verpflichteten stellt neben dem notwendigen Selbstbehalt auch die Sozialgrenze dar, die sich daraus ergibt, dass nach der Rechtsprechung des BGH niemand durch Unterhaltszahlungen Sozialfall werden soll.

Dem Unterhaltspflichtigen müssen die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf bleiben. Diese Opfergrenze bildet den notwendigen Selbstbehalt, der im Allgemeinen etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen angesetzt ist. Wenn der Sozialhilfebedarf im Einzelfall jedoch höher liegt als dieser generelle Satz, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.

 

Rz. 967

Der Selbstbehalt eines Rentners, der wegen Pflegebedürftigkeit auf Dauer in einem Heim untergebracht ist, liegt deshalb auf der Höhe der hierfür erforderlichen Kosten.[1101] Es ist deshalb in manchen Fällen zu prüfen, ob der Selbstbehalt den Sozialhilfebedarf (gemeint ist: Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht unterschreitet.[1102] Ggf. findet eine Erhöhung des Selbstbehaltes statt.

 

Rz. 968

In solchen Fällen, in denen der Berechtigte Hartz IV-Empfänger ist, geht in Höhe der Leistung nach § 33 Abs. 1 SGB II die Unterhaltsforderung auf das Sozialamt über, und zwar gem. Abs. 2 der Vorschrift begrenzt auf den Betrag, welchen der Unterhaltspflichtige verfügbar hat, ohne selbst sozialhilfeberechtigt zu werden.

Eine Entlassung des Unterhaltspflichtigen findet dadurch aber nicht statt, da den im Hinblick auf die Sozialgrenze nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergegangenen Teil des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsberechtigte selbst in Anspruch nehmen kann, weil die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig ist.[1103]

[1101] BGH FamRZ 1990, 849.
[1102] BGH FamRZ 1984, 1000.

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