Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 439
Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht neu gerichtlich einfordern.
Mit dieser Möglichkeit soll der überlebende, geschiedene Ehegatte über den Tod des Erblassers hinaus abgesichert werden. Sinn und Zweck des § 1586b BGB ist, dem geschiedenen Ehegatten einen Ausgleich für den Verlust seiner erbrechtlichen Ansprüche im Falle der Scheidung zu geben.
Deshalb steht auch demjenigen Ehegatten, der nach § 1933 BGB vom Erbrecht ausgeschlossen ist, der Unterhaltsanspruch in diesem Umfang zu (§ 1933 S. 3 BGB mit Verweis auf § 1586b BGB).
Rz. 440
Praxistipp
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch gegen die Erben ist, dass weiterhin eine Bedürftigkeit des Berechtigten vorliegt. Bekommt dieser z.B. im Rahmen des Versorgungsausgleichs Leistungen, so sind diese bei der Berechnung des ungedeckten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
Rz. 441
Die Unterhaltsverpflichtung geht unverändert auf den Erben über, also auch mit den Belastungen eines etwaigen Verwirkungseinwandes. Bestand ein Verwirkungsgrund, kann dieser noch von den Erben vorgebracht werden.
Hat der Verstorbene auf einen bestimmten Verwirkungseinwand verzichtet, wirkt dies auf die Erben fort. Andere Verwirkungsgründe können aber vorgebebracht werden.
Rz. 442
Beispiel
Verzicht auf den Einwand betrügerischen Verhaltens im Unterhaltsprozess (§§ 1579 Nr. 3 und 5 BGB); möglich bleibt der Einwand der Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Rz. 443
Der Umfang der Haftung des Erben ist jedoch nach § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB beschränkt. Danach haftet der Erbe nur mit dem Betrag, der dem Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten entsprochen hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dabei ist die Haftung nicht nur auf den Betrag des Pflichtteilsbegrenzt, sondern auf den Betrag des Pflichtteils zzgl. eines fiktiven Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung.
Wie ist es aber, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hat?
Rz. 444
Dazu folgender Fall:
In einer notariellen Scheidungsvereinbarung modifizieren die Eheleute M und F u.a. den nachehelichen Unterhalt der F (z.B. Vereinbarung einer Höchstgrenze) und vereinbaren einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Einige Jahre nach der Scheidung verstirbt M. Sein Erbe verweigert weitere Unterhaltszahlungen an F unter Hinweis auf den vereinbarten Pflichtteilsverzicht. Zu Recht?
a) Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit
Rz. 445
Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist gem. § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erben des Verpflichteten übergegangen. Dabei haftet der Erbe gem. § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Trennungsunterhalt einerseits – er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Verpflichteten (Ausnahme: § 1933 Satz 3 BGB) – und nachehelichem Unterhalt andererseits liegt darin, dass der (derzeitige) Ehegatte grundsätzlich erbrechtliche Ansprüche an den Nachlass des Erblassers hat, die zumindest wirtschaftlich betrachtet ein Äquivalent für den verlorenen Unterhalt darstellen, während der geschiedene Ehegatte von solchen gesetzlichen Ansprüchen ausgeschlossen ist, weswegen die passive Verderblichkeit seines Unterhaltsanspruchs anerkannt werden müsse.
Rz. 446
Nach § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Haftung der Erben auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, der dem geschiedenen Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Für die Berechnung wird also der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Unterhaltsverpflichteten fingiert.
Außerdem bleiben gem. § 1586b Abs. 2 BGB Besonderheiten aufgrund des Güterstandes, in dem die geschiedenen Eheleute gelebt haben, außer Betracht. Maßgebend ist also die Berechnung des Pflichtteils aufgrund des gesetzlichen Ehegattenerbrechts gem. § 1931 Abs. 1 und 2 BGB, ohne Rücksicht auf § 1931 Abs. 4 und § 1371 BGB.
b) Pflichtteilsverzicht und § 1586b BGB
Rz. 447
Welche Auswirkungen ein Erb- und...