Rz. 887

Der Anspruch nach § 1576 BGB ist gegenüber einem Anspruch nach §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB subsidiär.[1016]

Besteht gleichzeitig ein Anspruch nach § 1570 BGB wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes und ein Anspruch nach § 1576 wegen Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes, kann ein über § 1570 BGB hinaus geltend gemachter Anspruchsteil wegen der Betreuung des nicht gemeinschaftlichen Kindes unter Billigkeitsgesichtspunkten zuerkannt werden.

 

Rz. 888

An einen Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB kann sich kein Anschlussunterhalt anschließen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1571 ff. BGB. Nach Auflösung einer neuen Ehe des bedürftigen Ehegatten kann der Billigkeitsanspruch auch nicht in entsprechender Anwendung von § 1586a Abs. 1 BGB wieder aufleben, da die Vorschrift nur eine eingeschränkte Ausnahme von der Regel des § 1586 Abs. 1 BGB darstellt.

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